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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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2Aus Biomasse hergestellte biogene Treibstoffe müssen aus Abfällen und Rückständen stammen und die Qualitätsanforderungen der Richtlinie (EU) 2018/200144 einhalten. Aus anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellte biogene Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes45 einhalten.

3Wird ein bestehendes Flugzeug durch ein Flugzeug eines neueren Typs ersetzt, das die Anforderungen nach Anhang 25 Ziffer 2.3 einhält, und wird dadurch eine Verminderung der Treibhausgasemissionen von mindestens 10 Prozent erzielt, so wird die Flugticketabgabe auf den Flügen des Luftverkehrsunternehmens mit dem neuen Flugzeugtyp auf Gesuch hin um 20 Prozent gegenüber den Beträgen nach Artikel 139 Absatz 1 herabgesetzt.

4Die Berechnung der Verminderungsleistungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 25 Ziffer 2.

5Das Gesuch ist beim BAFU einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten:

a. die Angabe, welche der Massnahmen umgesetzt wird;

b. die voraussichtliche jährliche Massnahmenwirkung und deren Herleitung;

c. der voraussichtliche Zeitpunkt der Umsetzung der Massnahme und die Dauer der Durchführung.

6Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit diese für die Prüfung des Gesuchs erforderlich sind. Es zieht für die Prüfung des Gesuchs das BAZL bei.

7Das BAFU entscheidet durch Verfügung.

Art. 141 Monitoringbericht über Massnahmen zur substanziellen

Verminderung von Treibhausgasemissionen

1Die Luftverkehrsunternehmen, deren Gesuch um Reduktion der Höhe der Flugticketabgabe gutgeheissen wurde, müssen dem BAFU jährlich bis zum 30. April einen Monitoringbericht über die Massnahmen des Vorjahres einreichen. Dieser muss enthalten:

a. Angaben über die umgesetzten Massnahmen;

b. für Massnahmen nach Artikel 140 Absatz 1:

1. eine Zusammenstellung der für den Eigenverbrauch eingekauften fossilen und biogenen Treibstoffe für durchgeführte Abflüge nach Artikel 135,

2. Angaben über die Netto-Verminderungsleistung im Vergleich zum Verbrauch von fossilen Treibstoffen;

c. für Massnahmen nach Artikel 140 Absatz 3: eine Zusammenstellung der mit dem neuen Flugzeugtyp durchgeführten Abflüge nach Artikel 135, die Anzahl

44 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11.

45 SR 641.61