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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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der beförderten Flugpassagierinnen und -passagiere, für die die Abgabe geschuldet ist, sowie die sich daraus ergebenden Abgabebeträge.
d. eine Bestätigung des Luftverkehrsunternehmens, dass die Angaben vollständig und richtig sind.
2Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit diese für die Überprüfung des Monitoringberichts erforderlich sind.
Art. 142 Fehlende oder ungenügende Umsetzung der Massnahmen
Stellt das BAFU fest, dass die verfügten Massnahmen nicht oder nur ungenügend umgesetzt werden, so fordert es die zu Unrecht beanspruchte Abgabereduktion zurück.
Art. 143 Pflicht zur Ausweisung der Höhe der Flugticketabgabe
1Wer Flugtickets ausstellt, muss darauf gut sicht- und lesbar und in Zahlen dargestellt die Höhe der Flugticketabgabe nach Artikel 139 ausweisen.
2Wer Flugreisen anbietet, die mit Verkaufsinseraten in Druckerzeugnissen oder in visuell-elektronischen Medien beworben werden, muss im Inserat gut sicht- und lesbar und in Zahlen dargestellt separat ausweisen:
a. die Höhe der entrichteten Flugticketabgabe; und
b. die durch die jeweilige Flugreise bis zum Zielflugplatz voraussichtlich verursachten Emissionen nach Artikel 44 Absatz 5 des CO2-Gesetzes
3Die Berechnung der Emissionen erfolgt gemäss Anhang 25 Ziffer 3.
Art. 144 Abgabeanmeldung
1Die Abgabeanmeldung ist beim BAFU einzureichen. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt. Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland müssen bei der erstmaligen Abgabeanmeldung ein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnen.
2Die Abgabeanmeldung muss enthalten:
a. Name und Anschrift des Luftverkehrsunternehmens;
b. Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters;
c. Name und Anschrift des Luftfahrzeugeigentümers;
d. Angaben über die Anzahl folgender Flugpassagierinnen und -passagiere pro Woche, ausgewiesen nach Distanzkategorie und Beförderungsklasse:
1. die Anzahl der beförderten Flugpassagierinnen und -passagiere, für die die Abgabe geschuldet ist, sowie die sich daraus ergebenden Abgabebeträge;
2. die Anzahl der beförderten Flugpassagierinnen und -passagiere, die gestützt auf Artikel 42 Absätze 2 und 3 des CO2-Gesetzes von der Flugticketabgabe ausgenommen sind.