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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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3Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit sie diese für die Prüfung der Anmeldung benötigt.
4Führen mehrere Luftverkehrsunternehmen gemeinsam Flüge durch oder erfolgen die Flüge im Rahmen eines Leasings, so muss die Abgabeanmeldung vom Luftverkehrsunternehmen, das im Feld 7 des Flugplanformulars nach Anhang 16 Band 4 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194446 über die internationale Zivilluftfahrt eingetragen ist, eingereicht werden.
5Das BAFU lässt auf Gesuch hin andere Abrechnungsperioden als das Quartal zu, sofern das Luftverkehrsunternehmen plausibel darlegt, dass die voraussichtlich geschuldete Abgabe pro Jahr den Betrag von 200 000 Franken nicht übersteigt.
Art. 145 Eröffnung der Veranlagungsverfügung bei gemeinsam durchge-
führten Flügen und bei Flügen im Rahmen eines Leasings
Führen mehrere Luftverkehrsunternehmen gemeinsam Flüge durch oder erfolgen die Flüge im Rahmen eines Leasings, so wird die Veranlagungsverfügung dem Luftverkehrsunternehmen eröffnet, das im Feld 7 des Flugplanformulars nach Anhang 16 Band 4 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194447 über die internationale Zivilluftfahrt eingetragen ist.
Art. 146 Berichtigung der Abgabeanmeldung und Nachforderung
1Stellt das Luftverkehrsunternehmen fest, dass es den geschuldeten Abgabebetrag in seiner Abgabeanmeldung nicht korrekt ausgewiesen hat, so muss es dies dem BAFU umgehend melden.
2Das BAFU prüft die Meldung und erlässt gegebenenfalls eine neue Veranlagungsverfügung. Es stellt dem Luftverkehrsunternehmen den ausstehenden Betrag in Rechnung.
Art. 147 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a. die Namen der abgabepflichtigen Personen nach Artikel 43 des CO2- Gesetzes;
b. pro abgabepflichtige Person: die Summe der bezahlten Flugticketabgaben und die dabei angewendeten Abgabekategorien nach Artikel 139;
c. pro Luftverkehrsunternehmen: die umgesetzten Massnahmen zur substanziellen Verminderung von Treibhausgasemissionen und den Umfang der Reduktion der Abgabe nach Artikel 140.