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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Art. 148 Aufbewahrung von Unterlagen

Die abgabepflichtigen Personen müssen alle für die Erhebung der Flugticketabgabe erforderlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und dem BAFU auf Verlangen vorlegen.

11. Kapitel: Abgabe Allgemeine Luftfahrt

Art. 149 Gegenstand

Die Abgabe Allgemeine Luftfahrt wird unter den Voraussetzungen nach Artikel 49 des CO2-Gesetzes auf Abflügen ab Flugplätzen nach Anhang 25 Ziffer 4 erhoben.

Art. 150 Schulungsflüge sowie Werk- und Arbeitsflüge

1Als Schulungsflüge nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b des CO -Gesetzes gelten

2

Flüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder zum Erhalt einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist.

2Als Werkflüge nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe d des CO -Gesetzes gelten ins-

2

besondere:

a. Flüge, die nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht dienen, wie Positionierungsflüge innerhalb der Schweiz für den technischen Unterhalt von Luftfahrzeugen oder Flüge, die zur Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

b. Testflüge für den technischen Unterhalt von Luftfahrzeugen, die der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder der Bord- und Bodenausrüstung dienen.

3Als Arbeitsflüge nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe d des CO -Gesetzes gelten ins-

2

besondere Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen.

Art. 151 Flüge, bei denen der Mineralölsteuer unterliegende Treibstoffe

verwendet werden

1Als Flüge, bei denen der Mineralölsteuer unterliegende Treibstoffe verwendet werden, gelten Flüge, bei denen Treibstoffe verwendet werden, für die die Mineralölsteuer entrichtet werden muss.

2Als Flüge nach Absatz 1 gelten auch Flüge mit Luftfahrzeugen, die mit mineralölsteuerpflichtigen Treibstoffen betrieben werden, vor dem Abflug jedoch keine Betankung stattfindet.

Art. 152 Abflüge mit Ballonen, Luftschiffen und Tragschraubern

Die Abgabe Allgemeine Luftfahrt wird auf Abflügen mit Ballonen, Luftschiffen und Tragschraubern nicht erhoben.