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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Art. 153 Höhe der Abgabe Allgemeine Luftfahrt

1Die Abgabe Allgemeine Luftfahrt beträgt, abhängig von der Reisedistanz, der Startmasse des Luftfahrzeugs und des Startflugplatzes:

a. für Kurzstreckenflüge:

Höhe der Abgabe Startmasse des Luftfahr-Startflughafen nach An-

zeugs hang 25 Ziffer 4

500 Fr. über 5,7 bis höchstens 15 t alle

600 Fr. über 15 bis höchstens 80 t Ziff. 4.4–4.13

650 Fr. über 15 bis höchstens 80 t Ziff. 4.1–4.3

1000 Fr. über 80 t alle

b. für Mittelstreckenflüge:

Höhe der Abgabe Startmasse des Luftfahr-Startflughafen nach An-

zeugs hang 25 Ziffer 4

650 Fr. über 5,7 bis höchstens 15 t alle

700 Fr. über 15 bis höchstens 80 t Ziff. 4.4–4.13

750 Fr. über 15 bis höchstens 80 t Ziff. 4.1–4.3

2000 Fr. über 80 t alle

c. für Langstreckenflüge:

Höhe der Abgabe Startmasse des Luftfahr-Startflughafen nach An-

zeugs hang 25 Ziffer 4

1000 Fr. über 5,7 bis höchstens 15 t alle

1500 Fr. über 15 bis höchstens 80 t Ziff. 4.4–4.13

2000 Fr. über 15 bis höchstens 80 t Ziff. 4.1–4.3

3000 Fr. über 80 t alle

2Welche Flüge als Kurzstrecken-, Mittelstrecken- und Langstreckenflüge gelten, ist in Anhang 25 Ziffern 1.2–1.4 festgelegt.

3Für die Einreihung eines Flugs als Kurzstrecken-, Mittelstrecken- oder Langstreckenflugs ist die Reisedistanz zwischen dem Startflugplatz nach Anhang 25 Ziffer 4 und dem ersten Flugplatz, der gemäss dem Flugplan angeflogen wird, massgebend.

Art. 154 Abgabeanmeldung

1Der Luftfahrzeughalter oder in dessen Vertretung der Luftfahrzeugbetreiber füllt vor jedem Abflug die Abgabeanmeldung aus und übergibt diese dem Flugplatzhalter. Der Flugplatzhalter reicht die Abgabeanmeldung beim BAFU ein. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt.

2Die Abgabeanmeldung muss die folgenden Angaben enthalten: