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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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a. Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters oder in dessen Vertretung des Luftfahrzeugbetreibers;

b. Luftfahrzeugkennzeichen;

c. Typ des Luftfahrzeugs und höchstzulässige Startmasse;

d. Datum des Abflugs;

e. Startflugplatz und erster Flugplatz, der gemäss Flugplan angeflogen wird;

f. der sich aus dem Abflug ergebende Abgabebetrag.

3Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit sie diese für die Prüfung der Anmeldung benötigt.

Art. 155 Vorauszahlung und Veranlagungsverfügung

1Der Luftfahrzeughalter oder in dessen Vertretung der Luftfahrzeugbetreiber muss dem Flugplatzhalter eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Abgabe bezahlen.

2Entspricht die Vorauszahlung der geschuldeten Abgabe, so erlässt das BAFU keine Veranlagungsverfügung, es sei denn, der Luftfahrzeughalter oder in dessen Vertretung der Luftfahrzeugbetreiber verlangt eine solche. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter oder in dessen Vertretung der Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Art. 156 Rückerstattung eines Teils der Abgabe bei Massnahmen zur

substanziellen Verminderung von Treibhausgasemissionen

1Führt der Einsatz von biogenen Treibstoffen auf den Abflügen, auf denen die Abgabe Allgemeine Luftfahrt erhoben wird, nachweislich zu einer Netto-Verminderung der Treibhausgasemissionen von mindestens 8 Prozent, so werden auf Gesuch hin 20 Prozent der nach Artikel 153 entrichteten Abgabe Allgemeine Luftfahrt rückerstattet.

2Aus Biomasse hergestellte biogene Treibstoffe müssen aus Abfällen und Rückständen stammen und die Qualitätsanforderungen der Richtlinie (EU) 2018/200148 einhalten. Aus anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellte biogene Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes49 einhalten.

3Wird ein bestehendes Luftfahrzeug mit einem neueren Luftfahrzeugtyp ersetzt, welcher die Anforderungen nach Anhang 25 Ziffer 2.3 einhält und wird dadurch eine Verminderung der Treibhausgasemissionen von mindestens 10 Prozent erzielt, so werden auf Gesuch hin 20 Prozent der nach Artikel 153 entrichteten Abgabe Allgemeine Luftfahrt auf den Flügen mit dem neuen Luftfahrzeugtyp rückerstattet.

48 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11.

49 SR 641.61