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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Art. 161 Aufbewahrung von Unterlagen

Die Flugplatzhalter müssen alle für die Erhebung der Abgabe Allgemeine Luftfahrt wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und dem BAFU auf Verlangen vorlegen.

12. Kapitel: Verteilung der Abgabenerträge an die Bevölkerung und an die Wirtschaft

1. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung

Art. 162 Anteil der Bevölkerung

Der Anteil der Bevölkerung am Ertrag aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil.

Art. 163 Verteilung

1Der Anteil der Bevölkerung am Ertrag aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt wird bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

2Als Versicherer gelten:

a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung (KVG);

b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199251 über die Militärversicherung (MVG).

3Die Versicherer verteilen die Anteile der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Jahr der Verteilung:

a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und

b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

4An Personen, die im Jahr der Verteilung nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.

5Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den Prämienrechnungen, die im Jahr der Verteilung der Abgaben nach dem CO2-Gesetz fällig werden.

50 SR 832.10

51 SR 833.1