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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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4Die Berechnung der Verminderungsleistungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 25 Ziffer 2.
5Das Gesuch um Rückerstattung ist beim BAFU einzureichen. Luftfahrzeughalter und -betreiber mit Sitz im Ausland haben dafür im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen.
6Das Gesuch umfasst die Massnahmen für Flüge im vorangegangenen Quartal und ist innert 30 Tagen nach Quartalsende einzureichen. Es muss folgende Abgaben enthalten:
a. eine Kopie der Abgabeanmeldung;
b. Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Verminderungsleitung;
c. für Massnahmen nach Absatz 1:
1. eine Zusammenstellung der für den Eigenverbrauch eingekauften fossilen und biogenen Treibstoffe für durchgeführte Abflüge ab Flugplätzen nach Anhang 25 Ziffer 4,
2. Angaben über die Netto-Verminderungsleistung im Vergleich zum Verbrauch von fossilen Treibstoffen;
d. für Massnahmen nach Absatz 3: Nachweis für den Ersatz des bestehenden Luftfahrzeugs für Flüge ab Flugplätzen nach Anhang 25 Ziffer 4;
e. eine Bestätigung der Luftfahrzeughalter und Betreiber von Luftfahrzeugen, dass die Angaben vollständig und richtig sind.
7Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Prüfung des Gesuchs benötigt. Es zieht für die Prüfung des Gesuchs das BAZL bei.
8Die Rückerstattung erfolgt an den Gesuchsteller gestützt auf die Angaben im Gesuch.
9Wird das Gesuch nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 eingereicht, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
10Im Einzelfall kann das BAFU die Rückerstattung auch nach Ablauf der Frist vorsehen, wenn die Frist unverschuldet nicht eingehalten wurde.
Art. 157 Berichtigung der Abgabeanmeldung und Nachforderung
1Stellt der Luftfahrzeughalter oder in dessen Vertretung der Luftfahrzeugbetreiber fest, dass er den geschuldeten Abgabebetrag in seiner Abgabeanmeldung nicht korrekt ausgewiesen hat, so muss er dies dem BAFU umgehend melden.
2Das BAFU prüft die Meldung und erlässt gegebenenfalls eine neue Veranlagungsverfügung. Es stellt ihm den noch ausstehenden Betrag in Rechnung.
3Ist dem Flugplatzhalter keine Vorauszahlung im Umfang der tatsächlich geschuldeten Abgabe bezahlt worden, so fordert das BAFU die Differenz von den abgabepflichtigen Personen nach Artikel 50 des CO2-Gesetzes ein.