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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 158 Rückerstattung und Nachforderung bei Fehlern bezüglich
Mineralölsteuerpflicht
1Stellt der Luftfahrzeughalter oder in dessen Vertretung der Luftfahrzeugbetreiber, das BAZG oder der Flugplatzhalter nach einem Abflug Folgendes fest, so muss er dies dem BAFU umgehend, spätestens jedoch 90 Tage nach der Feststellung melden:
a. Die Mineralölsteuer wurde fälschlicherweise bezahlt und die Abgabe Allgemeine Luftfahrt fälschlicherweise nicht.
b. Die Abgabe Allgemeine Luftfahrt wurde fälschlicherweise bezahlt und die Mineralölsteuer fälschlicherweise nicht.
2Die Rückerstattung und die Nachforderung richten sich sinngemäss nach Artikel 156 Absätze 8-10 beziehungsweise nach der Mineralölsteuergesetzgebung.
Art. 159 Pflichten und Entschädigung der Flugplatzhalter
1Die Flugplatzhalter müssen die Abgabeanmeldungen des vorangegangenen Quartals innert 30 Tagen nach Quartalsende beim BAFU einreichen. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt.
2Das BAFU stellt den Flugplatzhaltern gestützt auf die Abgabeanmeldungen eine Rechnung der im vorangegangenen Quartal erhaltenen Vorauszahlungen aus.
3Die Flugplatzhalter informieren das BAFU umgehend über nicht erhaltene Vorauszahlungen und melden ihm die betroffenen abgabepflichtigen Personen nach Artikel 50 des CO2-Gesetzes.
4Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung werden die Flugplatzhalter pro Abflug pauschal mit 15 Franken entschädigt.
5Das BAFU kann auf Gesuch hin:
a. die Frist nach Absatz 1 erstrecken; oder
b. andere Abrechnungsperioden als das Quartal zulassen, sofern der Flugplatzhalter plausibel darlegt, dass die voraussichtlich eingenommene Abgabe pro Jahr den Betrag von 50 000 Franken nicht übersteigt.
Art. 160 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes veröffentlichen:
a. die Namen der abgabepflichtigen Personen nach Artikel 50 des CO2- Gesetzes;
b. pro abgabepflichtige Person und pro Flugplatz: die Summe der bezahlten Abgabe Allgemeine Luftfahrt und die dabei angewendete Abgabehöhe;
c. pro Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugbetreiber: die umgesetzten Massnahmen zur substanziellen Verminderung von Treibhausgasemissionen nach Artikel 156.