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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt wird im übernächsten Jahr ausgeglichen.
2Die Ausgleichskassen verteilen die Anteile der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres.
3In begründeten Fällen kann das BAFU die Frist nach Absatz 2 auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
4Die Ausgleichskassen verteilen die Anteile der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Jahr der Verteilung abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dieser entspricht der vom Arbeitgeber abgerechneten Lohnsumme bis zum Höchstbetrag des massgebenden versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 4 des Ar-
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beitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (ALV1-Lohnsumme). Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
5Die Ausgleichskassen verteilen die Anteile der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.
Art. 169 Organisation
1Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 170 Ausschluss und Teilausschluss
1Ein Betreiber, der für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwendet, ist nach Artikel 60 Absatz 4 des CO2-Gesetzes für die Lohnsumme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Standorten tätig sind, für die er von der CO2-Abgabe befreit ist, von der Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen (Teilausschluss).
2Ein Betreiber nach Absatz 1, der einen Anteil des Ertrags der CO -Abgabe erhalten
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will, muss die in Bezug auf den Teilausschluss relevanten Lohnsummen innerhalb der Frist gemäss der Weisung des BSV der Ausgleichskasse melden.
3Werden die relevanten Lohnsummen nicht innert der Frist nach Absatz 2 gemeldet, ist die ganze Lohnsumme von der Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen.
4Ein Betreiber, der nicht mehr von Artikel 60 Absatz 4 des CO -Gesetzes erfasst
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wird, hat ab dem Folgejahr Anspruch auf die Verteilung des Ertrages aus der CO2-
53 SR 837.0