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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Art. 164 Ausrichtung an die Versicherer

1Die Anteile der Bevölkerung nach Artikel 163 werden den Versicherern bis zum 30. Juni des Jahres der Verteilung anteilsmässig ausgerichtet.

2Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Jahres der Verteilung die Voraussetzungen nach Artikel 163 Absatz 3 erfüllen.

3Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 165 Organisation

1Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Jahres der Verteilung:

a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Jahres der Verteilung die Voraussetzungen nach Artikel 163 Absatz 3 erfüllen;

b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.

2Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Jahr der Verteilung über die Höhe der zu verteilenden Beträge.

Art. 166 Entschädigung der Versicherer

Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 199752 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Jahres der Verteilung die Voraussetzungen nach Artikel 163 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.

2. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

Art. 167 Anteil der Wirtschaft

Der Anteil der Wirtschaft am Ertrag aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil.

Art. 168 Verteilung

1Die Anteile der Wirtschaft nach Artikel 167 werden im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) den Arbeitgebern von den Ausgleichskassen verteilt. Die Differenz zwischen

52 SR 814.018