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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c. rechtskräftige Baubewilligung;
d. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
e. installierte Leistung (Nm3/h) vor und nach der Investition;
f. erwartetes aufbereitetes Gas pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g. geplantes Inbetriebnahmedatum.
3Wer einen Beitrag nach Artikel 208 in Anspruch nehmen will, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat.
4Ein Gesuch kann erst eingereicht werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
5Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.
6Wer ohne Zusicherung oder ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Biomasseanlage beginnt, erhält keinen Beitrag.
Art. 212 Reihenfolge der Berücksichtigung
1Werden mehr Beiträge beantragt als Mittel zur Verfügung stehen, haben die Anlagen, die Gas aus Biomasse produzieren, Vorrang.
2Reichen die Mittel nicht für alle Anlagen nach Absatz 1 aus, haben die Anlagen Vorrang, die im Verhältnis zum Beitrag mehr Rohbiogas in Nm3/h pro Franken produzieren.
Art. 213 Inhalt der Verfügung
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt folgendes fest:
a. den Höchstbetrag, den der Beitrag nicht überschreiten darf;
b. den Zeitpunkt, bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
c. den Zahlungsplan; und
d. den Zeitpunkt, bis wann die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.