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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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b. ein Wegfall des Wärmebezugs eines Kunden mindestens 2 MW Leistung oder pro Jahr mehr als 40 Prozent der gesamten Wärmeproduktion beträgt.
2Eine Risikogarantie nach Absatz 1 Buchstabe a ist ausgeschlossen, wenn als Ersatz eine fossile Wärmequelle eingesetzt wird.
3Eine Risikogarantie nach Absatz 1 Buchstabe b ist insbesondere ausgeschlossen für:
a. energetische Sanierungen von Gebäuden;
b. Optimierungen von Prozessen der Wärmebezüger;
c. den technischen Ausfall der Wärmeerzeugungsanlage.
4Die Risikogarantie gilt maximal für die ersten 20 Jahre ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des thermischen Netzes und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlagen. Ab dem zehnten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden keine neuen Risikogarantien mehr zugesichert.
Art. 202 Anforderungen
1Ein thermisches Netz im Sinne dieses Abschnitts transportiert Wärme in Form von Wasser oder Dampf und besteht aus mindestens einer Wärmequelle und drei Wärmebezügern.
2Das thermische Netz muss nach dem Stand der Technik dimensioniert und wirtschaftlich sein.
3Die Grösse des thermischen Netzes muss mindestens 200 Megawattstunden pro Jahr Wärmebezug und 100 Kilowatt Leistung betragen.
4Die Grundlast der Wärmelieferung muss aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme bestehen.
Art. 203 Beitrag
1Die Höhe der Risikogarantie beträgt höchstens 50 Prozent, maximal aber 5 Millionen Franken des Ausfalls bei Eintritt eines Ereignisses nach Artikel 201 Absatz 1.
2Für die Bestimmung der Höhe der Risikogarantie sind insbesondere massgebend:
a. die Kosten für eine Ersatzanlage im Falle einer Einschränkung der Wärmebereitstellung.
b. die verbleibende Amortisationsdauer des thermischen Netzes oder Teilen davon;
c. der durchschnittlich wegfallende Wärmebezug; und
d. ob die Wärme anderweitig abgesetzt werden kann.
Art. 204 Gesuch
1Ein Gesuch um Risikogarantie muss vor dem Neu- oder Ausbau des thermischen Netzes und der Wärmeerzeugungsanlage beim BFE eingereicht werden.
2Nach Eintritt eines Ereignisses nach Artikel 201 Absatz 1 ist innert 60 Tagen dem BFE ein Bericht einzureichen.