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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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9. Abschnitt: Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden
Art. 205 Installationen von Ladeinfrastruktur
1Der Bund kann an die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Mehrparteiengebäuden Beiträge aus den zweckgebundenen Mitteln ausrichten für die Installation von privat zugänglicher neuer Basisinfrastruktur sowie neuer Ladestationen, wenn:
a. die Basisinfrastruktur oder die Ladestationen über ein Lastmanagementsystem verfügen;
b. die Ladestationen kommunikationsfähig sind und ein Lastmanagement erlauben; und
c. der Strom für die Ladestationen ausschliesslich aus erneuerbaren Energien stammt.
2Als Mehrparteiengebäude gilt eine Liegenschaft mit mindestens 3 Wohneinheiten.
3Als Basisinfrastruktur gilt die fest mit einem Gebäude verbundene Elektroinfrastruktur, an welche die einzelnen Ladestationen angeschlossen werden können.
4Als Ladestation gilt die an der Basisinfrastruktur angeschlossene einzelne Ladestation für die Stromversorgung eines Elektrofahrzeugs.
Art. 206 Beitrag
1Die Förderung beträgt pro Gesuch insgesamt mindestens 2 200 Franken und pro Mehrparteiengebäude höchstens 10 000 Franken.
2Die einzelnen Beiträge betragen höchstens:
a. bei Basisinfrastruktur: 400 Franken pro mit Strom erschlossenem Parkplatz;
b. bei Ladestation: 500 Franken für jede Ladestation.
3Im Rahmen der Mindest- und Höchstbeiträge nach Absatz 1 können Ladestationen und Basisinfrastruktur einzeln oder kombiniert gefördert werden.
Art. 207 Vollzug
1Erfolgt die Abwicklung des Förderprogramms durch den Kanton, schliessen der Bund und der jeweilige Kanton eine Leistungsvereinbarung ab. Die Kantone erhalten eine Entschädigung von 5 Prozent der von ihnen gesprochenen Förderbeiträge nach Artikel 206.
2Eine Mehrfachförderung mit kantonalen Massnahmen für die Förderung der Ladeinfrastruktur ist zulässig, sofern der Gesamtbeitrag an eine Massnahme 80 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigt.