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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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3Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.

Art. 221 Vollzug

1Das UVEK setzt zur Verwaltung der Bürgschaften ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.

2Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.

3Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 220. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss des Klimafonds Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation bei der Förderung von Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen.

4Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005 (GebV-BAFU)63. Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.

12. Abschnitt: Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen im In- und Ausland

Art. 222 Förderung von klimarelevanten Innovationen im Inland

1Der Bund kann auf Gesuch Beiträge aus den zweckgebundenen Mitteln für Massnahmen im Inland zur Erprobung und Nutzung klimarelevanter Innovationen mit wesentlichem Treibhausgasverminderungspotential ausrichten.

2Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über:

a. die zu erwartende Verminderung von Treibhausgasemissionen;

b. den Innovationscharakter;

c. den zeitlichen Umsetzungs- und Wirkungshorizont;

d. das Marktpotential und die Wertschöpfung in der Schweiz;

e. die Organisationsform; und

f. die Finanzierung.

3Der Bund kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

63 SR 814.014