Vorlage

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 87Fedlex · Vorlage

Art. 214 Meldung der Inbetriebnahme

Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a. das Inbetriebnahmedatum;

b. das Abnahmeprotokoll; und

c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.

Art. 215 Bauabschlussmeldung

Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen. Diese hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;

b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten; und

c. die Gasproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.

Art. 216 Gestaffelte Auszahlung

1Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.

2Die erste Tranche wird frühestens bei Baubeginn ausbezahlt. Wurde nach Artikel 211 Absatz 5 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 213 vorliegt.

3Die letzte Tranche darf erst nach der Bauabschlussmeldung ausbezahlt werden. Bis zur Bauabschlussmeldung dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 213 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

4Ist die Gasproduktion bei der Bauabschlussmeldung kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion, so kann der Investitionsbeitrag bei der letzten Tranche angemessen gekürzt werden.

Art. 217 Ökologischer Mehrwert

Durch den Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln wird der ökologische Mehrwert nicht abgegolten. Das erneuerbare Gas darf weiter als solches behandelt werden.

11. Abschnitt: Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 218 Bürgschaft

1Mit den Erträgen aus der Flugticketabgabe und der Abgabe allgemeine Luftfahrt fördert der Bund aus den zweckgebundenen Mitteln Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen. Er verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 56 des CO2-Gesetzes, wenn: