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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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eine Entschädigung von 5 Prozent der von ihnen gesprochenen Förderbeiträge nach Absatz 1.
3Eine Mehrfachförderung mit kantonalen Massnahmen im Rahmen von Artikel 55 Absatz 1 des CO2-Gesetzes ist zulässig, sofern der Gesamtbeitrag an eine Massnahme 80 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigt.
4Durch den Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln wird der ökologische Mehrwert nicht abgegolten. Die mit dem Beitrag erreichten Verminderungen der CO2- Emissionen können anderweitig geltend gemacht werden.
7. Abschnitt: Energie-Contracting-Lösungen
Art. 199 Impulsberatung für Projekte
1Der Bund kann im Rahmen einer Impulsberatung für Energie-Contracting Projekte im Gebäudebereich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen einen pauschalen Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln von 1 500 Franken ausrichten.
2Ein Beitrag für eine Impulsberatung nach Absatz 1 kann gewährt werden, wenn der Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin:
a. das ordentliche Rentenalter nach AHVG59 erreicht hat;
b. beabsichtigt, die bestehende Wärmeerzeugungsanlage durch eine neue Anlage mit erneuerbaren Energien zu ersetzen (Energieliefer-Contracting);
c. den Energieverbrauch in Ein- und Mehrfamilienhäusern optimieren will (Energiespar-Contracting).
3Das Ein- oder Mehrfamilienhaus darf maximal sechs Wohneinheiten umfassen.
Art. 200 Gesuch
Beim Gesuch um Leistung eines Beitrages nach Artikel 199 muss der Energie-Contracting-Vertrag dem BFE vorgelegt werden.
8. Abschnitt: Absicherungen von Risiken von Investitionen in thermische Netze
Art. 201 Absicherungen von Risiken thermischer Netze
1Der Bund kann Eigentümern von Neu- und Ausbauten von thermischen Netzen und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlagen eine Risikogarantie aus den zweckgebundenen Mitteln zusichern, für den Fall, dass:
a. die Wärmebereitstellung aus nicht planbaren Gründen eingeschränkt wird; oder
59 SR 831.10