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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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a. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
b. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann; und
c. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.
2Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 193462 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.
3Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens fünf Millionen Franken betragen.
Art. 219 Zusicherung der Bürgschaft
1Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 218 erfüllt sind.
2Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:
a. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
b. eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
c. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
d. Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 218 genügen.
3Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
4Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.
Art. 220 Meldepflicht und Berichterstattung
1Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
b. Änderungen der Kontaktangaben.
2Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:
a. den Stand des verbürgten Darlehens;
b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
c. die Liquidität und die Finanzstruktur.
62 SR 952.0