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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 223 Entscheid und Auszahlung
1Das BAFU entscheidet gestützt auf die Gesuche über die Förderung der Massnahme.
2Vorrang haben die Massnahmen, die das beste Kosten-Nutzen Verhältnis in Bezug auf die Verminderung von Treibhausgasemissionen aufweisen.
3Das BAFU sichert den Beitrag mittels Verfügung zu. In der Verfügung werden festgelegt:
a. die Höhe des Beitrags;
b. die anrechenbaren Kosten.
4Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der erzielbaren Verminderung der Treibhausgasemissionen. Der Förderbeitrag darf 50 Prozent der Projektkosten nicht übersteigen.
5Der Beitrag wird nach positivem Entscheid nach Absatz 1 geleistet. Teilzahlungen sind möglich, wenn im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht und entsprechende Ausgaben getätigt werden. 20 Prozent des Förderbeitrags werden erst ausbezahlt, wenn die geförderte Massnahme vollständig umgesetzt ist und die Schlussrechnung vorliegt.
Art. 224 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
1Die zuständige Verwaltungseinheit kann unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel Massnahmen ausschreiben, die:
a. dem Aufbau von Netzwerken dienen, welche die Kompetenzen in klimarelevanten Innovationsbereichen fördern;
b. klimarelevante Innovationen, insbesondere technischer und finanzieller Art, in Wirtschaft, Verwaltung oder Gesellschaft bekannt machen; oder
c. Treibhausgasemissionen im Ausland vermindern.
2Die Bedingungen für die Teilnahme werden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens festgelegt. Es können Förderschwerpunkte gesetzt und bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausgenommen werden.
3In der wettbewerblichen Ausschreibung wird festgelegt unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die Förderbeiträge ausbezahlt werden.
4Wer an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnimmt, kann mit derselben Massnahme nur einmal teilnehmen.
Art. 225 Berücksichtigung und Auswahl
1Für Förderbeiträge werden nur Massnahmen berücksichtigt, die:
a. die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllen; und
b. ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden.
2Die Massnahmen, welche die in der Ausschreibung festgelegten Selektionskriterien am besten erfüllen, erhalten einen Förderbeitrag.