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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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10. Abschnitt: Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase
Art. 208 Berechtige Anlagen
1Der Bund kann für den Bau von Anlagen, die gasförmige biogene Brenn- oder Treibstoffe produzieren, einen Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln ausrichten, wenn:
a. der Energiebedarf der Anlage aus Strom und Wärme durch die eigene Produktion von erneuerbarem Gas oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt werden;
b. das erneuerbare Gas die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen, die zu einer Steuererleichterung für biogene Treibstoffe gemäss Art. 12b des Mineralölsteuergesetzes60 berechtigen würden.
2Keinen Anspruch auf einen Beitrag nach Absatz 1 haben:
a. öffentliche Abwasserreinigungsanlagen (ARA);
b. Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 EnG61 teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach Artikel 24 EnG in Anspruch nehmen;
c. Anlagen, die innerhalb der letzten 10 Jahre einen Investitionsbeitrag nach Absatz 1 in Anspruch genommen haben.
Art. 209 Anrechenbare Kosten
1Die Kosten für die Anlagenbestandteile zur Produktion und für die Aufbereitung des Rohbiogases sind anrechenbar.
2Nicht anrechenbar sind Kosten für Anlagenbestandteile, die im Zusammenhang stehen mit der:
a. Rohstoffe-Annahme und Vorbehandlung;
b. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte;
c. Einspeisung ins Gasnetz;
d. direkten Verwendung als Brenn- oder Treibstoff des erneuerbaren Gases.
Art. 210 Beitrag
1Der Beitrag für Anlagen beträgt höchstens 60 Prozent, maximal aber 6 Millionen Franken, der anrechenbaren Investitionskosten.
2Beiträge unter 100 000 Franken werden nicht ausbezahlt.
Art. 211 Gesuch und Baubeginn
1Das Gesuch um Leistung eines Beitrages ist bis am 30. Juni des laufenden Jahres einzureichen.
2Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
60 SR 641.61
61 SR 730.0