Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 113Fedlex · Erläuternder Bericht

eine kostenlose Zuteilung für die im Vergleich zum Einsatz von Erdgas als Referenzbrennstoff zusätzlichen Emissionen aus der Restgasverwertung.

Wird mit Strom erzeugte, aus der Salpetersäureherstellung stammende oder von Dritten ausserhalb des EHS importierte Wärme in einem Prozess verwendet, der einem Produktbenchmark unterliegt, wird die nach dem Produktbenchmark berechnete kostenlose Zuteilung um diese Wärmemenge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark, reduziert (Ziff. 1.7).

Für Sonderabfallverbrennungsanlagen mit einem Entsorgungsauftrag wird die kostenlose Zuteilung wie bisher anhand des Benchmarks für Prozessemissionen und dem Brennstoffbenchmark für die Stützfeuerung berechnet. Für die Nutzung der dabei erzeugten Wärme, wird in diesem Falle keine kostenlose Zuteilung gewährt, um eine Doppelzählung zu verhindern.

In Ziffer 2 ist die Berechnungsformel für die kostenlose Zuteilung aufgeführt, welche sich aus den folgenden Faktoren zusammensetzt: Benchmark, Aktivitätsrate, Anpassungsfaktor (Ziff. 3) und sektorübergreifender Korrekturfaktor (siehe Erläuterungen zu Art. 52 Abs. 2).

Die Benchmarks werden mit einer auf den jeweiligen Benchmark bezogenen Aktivitätsrate (Menge produzierte Produkte in Tonnen / genutzte Wärme in TJ / verwendete Inputenergie in TJ / Menge an Prozessemissionen in Tonnen CO2-Äquivalenten) in einer festgelegten Bezugsperiode multipliziert. Diese historische Aktivitätsrate bildet den Referenzwert bei der Überprüfung von Anpassungen der kostenlosen Zuteilungen nach Artikel 54. Die Bezugsperiode zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung in den Jahren 2022–2025 entspricht den Jahren 2014–2018, diejenige für die Jahre 2026–2030 umfasst die Jahre 2019–2023, wobei jeweils das arithmetische Mittel der Jahreswerte verwendet wird (Ziff. 2.3). Falls die erforderlichen Daten nicht mindestens für zwei ganze Kalenderjahre in der Bezugsperiode vorliegen, so wird die für die kostenlose Zuteilung relevante historische Aktivitätsrate anhand der Jahreswerte des ersten ganzen Kalenderjahres nach Inbetriebnahme bestimmt (Ziff. 2.4). Die Aktivitätsrate wird also bei der Erstberechnung bestimmt und bildet den Betrieb der entsprechenden Anlagen in einer repräsentativen Bezugsperiode ab.

Risiko von Produktionsverlagerungen bedingt durch CO2-Kosten (Carbon Leakage)

Die berechneten Zuteilungsmengen werden gemäss Anhang 10 Ziffer 3 zusätzlich mit einem Anpassungsfaktor multipliziert.

Für Sektoren, die dem Risiko von CO2-Kosten bedingten Produktionsverlagerungen ins Ausland ausgesetzt sind (Carbon Leakage), beträgt dieser Anpassungsfaktor 1. Das heisst, dass Emissionsrechte kostenlos in Höhe des jeweiligen Benchmarks zugeteilt werden. Dies betrifft den grössten Teil der Sektoren/Teilsektoren im EHS, der entsprechende Nachweis ist durch den EHS-Teilnehmer zu erbringen. Für alle anderen Sektoren/Teilsektoren beträgt der Anpassungsfaktor bis ins Jahr 2026 0,3 und nimmt bis 2030 linear auf null ab. In diesem Falle müssen im Verlaufe der Handelsperiode zunehmend Emissionsrechte ersteigert oder am Markt zugekauft werden. Für messbare Wärme, die von einem Betreiber von Anlagen an Dritte ausserhalb des EHS geliefert wird, werden die Anpassungsfaktoren gemäss Anhang 10 Ziffer 3.1 verwendet, es sei denn, der Betreiber von Anlagen kann für einzelne Wärmelieferungen nachweisen, dass für den Wärmebezüger eine Carbon Leakage-Gefährdung vorliegt (Ziff. 3.2). Ab dem Jahr 2026 wird für messbare Wärme, welche über ein Netzwerk verteilt wird und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder -kühlung in Gebäuden oder an Standorten ausserhalb des EHS verwendet wird, ein anderer Anpassungsfaktor als für andere, nicht Carbon Leakage gefährdete Tätigkeiten angewandt. Dieser beträgt auch für die Jahre 2026–2030 weiterhin 0,3 (Ziff. 3.3).

Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren und Teilsektoren wird aus der EU übernommen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Diese gilt in der EU für die Jahre 2021–2030 und soll für diesen Zeitraum unverändert bleiben. Sollte sie nichtdestotrotz aktualisiert werden, wird der Verweis in Artikel 248 und in Anhang 10 Ziffer 3 angepasst. Zusätzlich werden auch die Tätigkeit der Herstellung von Niacin, sowie Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA) ist, als Carbon Leakage gefährdet eingestuft.