Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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der aktuellen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009. Die Referenz wird gemäss Artikel 248 Buchstabe g durch das UVEK angepasst, wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ändert.
Anhang 13: Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge
In Anhang 13 wird im Einklang mit dem EHS-Abkommen (Anhang I Teil B) dargelegt, wie die maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge (Luftfahrt-Cap) für das Jahr 2020 (Ziff. 2) und ab dem Jahr 2021 berechnet wird (Ziff. 3). Ausgangspunkt ist die Summe der von den einzelnen Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2018 berichteten massgebenden Tonnenkilometerleistungen. Da das Vereinigte Königreich per Ende 2020 nicht mehr im EHS ist, werden für die Berechnungen ab 2021 nur die Tonnenkilometer ohne Bezug zum Vereinigten Königreich berücksichtigt. Die massgebende Summe an Tonnenkilometern wird mit dem Benchmark von 0,642 Emissionsrechten pro 1’000 Tonnenkilometer multipliziert. Dieser Benchmark ist in Ziffer 1 genau festgehalten und ist identisch mit dem Benchmark im EHS der EU. Die daraus resultierende Menge an Emissionsrechten entspricht 82 Prozent des Luftfahrt-Caps. Die auf 100 Prozent hochgerechnete Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge entspricht sodann der maximal im Jahr 2020 zur Verfügung stehenden Menge. Für die Jahre ab 2021 wird diese Menge jedes Jahr um 2,2 Prozent in Bezug auf das Luftfahrt-Cap von 2020 reduziert (Ziff. 3).
In Ziffer 4 wird ausgeführt, wie die jedem einzelnen Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2020 kostenlos zuzuteilende Menge an Emissionsrechten berechnet wird: Ausgangspunkt ist die pro Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2018 berichtete Tonnenkilometerleistung. Diese wird mit dem in Ziffer 1 festgehaltenen Benchmark multipliziert und ergibt so die Menge an Emissionsrechten, die dem einzelnen Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zugeteilt wird.
In Ziffer 5 ist die Berechnung der kostenlosen Zuteilung ab dem Jahr 2021 pro Betreiber dargelegt. Sie berechnet sich prinzipiell aus der kostenlosen Zuteilung für das Jahr 2020 (beschrieben in Ziffer 4) und einem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 Prozent in Bezug auf die kostenlose Zuteilung für das Jahr 2020. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus dem EHS umfasst die für die Berechnungen ab 2021 verwendete Basisgrösse 2020 nur die Zuteilung ohne Flüge von der Schweiz ins Vereinigte Königreich.
Anhang 14: Anforderungen an das Monitoringkonzept
Ziffer 1 definiert die Anforderungen an das Monitoringkonzept von Betreibern von Anlagen (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 63).
Die Anforderungen an das Monitoringkonzept von Luftfahrzeugbetreibern sind in Ziffer 2 aufgelistet. Dazu gehört die Sicherstellung der Vollständigkeit der zu erhebenden Daten und ihrer ausreichenden Genauigkeit. Das Monitoringkonzept muss Luftfahrzeugbetreiber und Luftfahrzeuge eindeutig identifizieren und eine Methodik beschreiben, wie die Luftfahrzeuge sowie die Flüge, welche unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen, vollständig erfasst werden. Zudem muss es eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung CO2-Emissionen enthalten.
Luftfahrzeugbetreiber, welche CO2-Emissionen von mehr als 25’000 Tonnen pro Jahr verursachen, müssen zudem angeben, wie sie den Treibstoffverbrauch der einzelnen Luftfahrzeuge überwachen. Die dazu zulässigen Methoden zur Messung des Treibstoffverbrauches sind dieselben, welche im EHS der EU zugelassen sind. Zusätzlich müssen sie eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken beschreiben. Ferner wird festgehalten, dass bei einer Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers bezüglich seiner Qualifizierung als Kleinemittent das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen ist.
In Ziffer 3 wird die Art der Berechnung der CO2-Emissionen der betroffenen Flüge im Rahmen des EHS festgehalten. Die CO2-Emissionen werden anhand der Menge des verbrauchten Treibstoffs bestimmt, welche mit einem für den jeweiligen Treibstoff zu verwendenden Emissionsfaktor multipliziert wird. Die