Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Sektorübergreifender Korrekturfaktor

Der sektorübergreifende Korrekturfaktor wird für jedes Jahr zu Beginn der Zeiträume 2022–2025 und 2026–2030 einmalig im Voraus festgelegt und nicht mehr angepasst (Art. 52 Abs. 2).

Benchmarks für Sektoren mit Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom

Gewisse Produktionsprozesse können sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden. Um dieser Ausgangslage gerecht zu werden, wurden in der EU bei der Festlegung spezifischer Produktbenchmarks auch die (indirekten) Emissionen des verwendeten Stroms berücksichtigt, wobei für den Strom gemäss europäischem Strommix ein CO2-Wert von 0,376 Tonnen CO2 pro MWh verwendet wird. Da für Emissionen aus der Stromerzeugung und folglich auch für indirekte Emissionen aus der Nutzung von Strom keine kostenlose Zuteilung erfolgt, müssen diese (indirekten) Emissionen bei der Anwendung dieser Benchmarks berücksichtigt und die kostenlose Zuteilung an Emissionsrechten entsprechend angepasst werden. Da sich das EHS auf die Benchmarks der EU abstützt, muss die Zuteilung der Emissionsrechte nach derselben Logik vorgenommen werden. Würde der niedrigere CO2-Wert des Schweizer Strommix verwendet, würde dies entgegen den EHS-Regeln eine kostenlose Zuteilung für Strom bedeuten und stünde im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 4 CO2-Gesetz. Die von dieser Regelung betroffenen Benchmarks sind in Anhang 10 Ziffer 4.2 aufgelistet. Da sich die Berechnung der kostenlosen Zuteilung auch für diese Prozesse auf die gleichen Bezugsperioden wie für die anderen Prozesse bezieht, wird in Ziffer 4.1 auf Ziffer 2 verwiesen.

Anpassung der kostenlosen Zuteilung aufgrund der veränderten Aktivitätsraten

Bei veränderten Aktivitätsraten wird die Zuteilung angepasst, wenn sich das arithmetische Mittel der Aktivitätsrate der zwei vorangehenden Jahre um mehr als 15 Prozent gegenüber der historischen Aktivitätsrate (in der Regel die Aktivitätsrate der Jahre 2014–2018 oder 2019–2023) verändert hat (Ziff. 5.1.1). Die Zuteilung wird in der Regel für das entsprechende Jahr um den exakten Wert der Veränderung angepasst (Ziff. 5.1.2 Bst. a). Nur wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der Abweichung zwar weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder -tiefere 5-Prozentintervall (z. B. 25–30 Prozent, 30– 35 Prozent) überschreitet, gilt für die Anpassung der Berechnung der kostenlosen Zuteilung wiederum die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate (Ziff. 5.1.2 Bst. b). Beträgt die Abweichung im Folgejahr einer Anpassung um 24 Prozent beispielsweise 21 Prozent, so ist für die Anpassung wiederum die massgebende Aktivitätsrate der ersten Anpassung relevant (24 Prozent). Dies gewährleistet eine höhere Planungssicherheit bei dauerhaften und konstanten Änderungen bei einem Betreiber von Anlagen, der am EHS teilnimmt.

Anpassung der kostenlosen Zuteilung aufgrund veränderter Werte weiterer in der Berechnung der kostenlosen Zuteilung berücksichtigter Parameter

Zu den weiteren Parametern, die bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung berücksichtigt werden, zählen insbesondere der Austauschbarkeitsfaktor für Strom/Brennstoffe bei den Benchmarks mit besonderen Anpassungsfaktoren (Ziff. 4), Wärmebezüge von Dritten und Bezüge von aus der Herstellung von Salpetersäure anfallenden Wärme (Ziff. 5.2.3). Die Zuteilung wird jährlich um den exakten Wert angepasst, wenn der Wert des entsprechenden Parameters um mehr als 15 Prozent vom ursprünglichen Wert abweicht. Ist die Veränderung kleiner oder gleich 15 Prozent so entspricht die Zuteilung der ursprünglich berechneten Zuteilung (Ziff. 5.2). Die Voraussetzung des nächsthöheren absoluten 5 Prozent-Intervalls für nachfolgende Anpassungen ist nicht gegeben.

Anhang 11: Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

Im Einklang mit dem EHS-Abkommen sind Betreiber von Luftfahrzeugen zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie Inlandflüge in der Schweiz (Ziff. 1 Bst. a) oder Flüge von der Schweiz in den EWR durchführen (Ziff. 1 Bst b).