Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Anhang 6: Berechnung der CO2-Emissionen eines einzelnen schweren Fahrzeugs sowie Berech-
nung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte
Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 31 und 35.
Anhang 7: Ersatzleistung bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 19 Abs. 1 und 2 CO2-Gesetz)
Der Betrag für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper für das Jahr 2022 wird gemäss den Vorgaben von Artikel 39 ergänzt nach Ablauf des ersten Halbjahres 2021. Die bisher noch enthaltenen Beträge für die Vorjahre werden bereinigt. Die Beträge für die schweren Fahrzeuge werden vorgängig zum ersten Vollzugsjahr 2025 festgelegt werden.
Anhang 8: Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen
Siehe Erläuterungen zu Artikel 45.
Anhang 9: Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS
Siehe Erläuterungen zu Artikel 51.
Anhang 10: Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS
Anhang 10 regelt die wichtigsten technischen Elemente der Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten.
Anwendung der Benchmarks
Der Benchmark wird gestützt auf Ziffer 1 pro Zuteilungselement bestimmt, wobei ein Zuteilungselement sämtliche Aktivitätsraten von Tätigkeiten oder Emissionen eines Betreibers von Anlagen umfasst, für welche die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach demselben Benchmark und demselben Anpassungsfaktor bezüglich dem Risiko von CO2-Kosten bedingten Produktionsverlagerungen ins Ausland (Carbon Leakage, Ziff. 3) erfolgt. Ein Zuteilungselement kann, muss aber nicht, entlang einer physischen Abgrenzung zwischen mehreren Anlagen bestimmt werden.
Grundsätzlich erfolgt die kostenlose Zuteilung auf Basis der im Anhang 10 Ziffer 1.1 aufgeführten Produktbenchmarks. Nur bei Produktionsprozessen, die nicht von einem Produktbenchmark erfasst sind, kommen Ausweichvarianten zur Anwendung. In diesem Fall wird die Zuteilung, wenn möglich, anhand des Wärmebenchmarks berechnet, der sich auf die genutzte Wärmemenge bezieht (Ziff. 1.2). Die Emissionsrechte für Wärmelieferungen werden in der Regel dem Betreiber von Anlagen im EHS zugeteilt, der die Wärme erzeugt und liefert. Wird messbare Wärme jedoch an einen anderen EHS-Teilnehmer geliefert, werden die Emissionsrechte dem Wärmebezüger zugeteilt. Wärme, die aus Sonderabfallentsorgungsanlagen im EHS stammt, oder die aus Strom erzeugt oder zur Stromerzeugung genutzt wird, erhält keine kostenlose Zuteilung. Auch Wärme, die ein Betreiber von Anlagen von Dritten ausserhalb des EHS bezieht, ist nicht zuteilungsberechtigt. An Dritte ausserhalb des EHS gelieferte Wärme erhält in der Regel eine kostenlose Zuteilung. Handelt es sich zwar um messbare Wärme, liegen aber keine belastbaren Daten für die Bestimmung der effektiv genutzten Wärmemenge vor, wird die für die Anwendung des Wärmebenchmarks relevante Aktivitätsrate anhand des Energieinputs und unter Annahme eines Gesamtwirkungsgrads von 70 Prozent berechnet.
Handelt es sich um nicht messbare Wärme, wird auf den Brennstoffbenchmark zurückgegriffen (Ziff. 1.3), der eine Zuteilung auf Basis der Inputenergie der verwendeten Energieträger festlegt. Bei nicht-energetischen Prozessemissionen, die von keinem Produktbenchmark erfasst sind, beträgt die Zuteilung 97 Prozent der historischen Aktivitätsrate (Ziff. 1.4). Für die Stromproduktion werden grundsätzlich keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Eine Ausnahme davon kann geltend gemacht werden, wenn Restgase durch die Stromerzeugung sinnvoll verwertet werden (Ziff. 1.5). Für diese gibt es