Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 256 Rückerstattung der CO2-Abgabe
Das BAZG kann die bezahlten Abgaben an Betreiber von Anlagen vorläufig zurückerstatten, sofern sie die Pflicht zur Teilnahme am EHS gemeldet, bzw. ein Gesuch um Teilnahme am EHS eingereicht haben (Abs. 1 Bst. a). Eine vorläufige Rückerstattung ist auch für Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung möglich, sofern sie in der zweiten Verpflichtungsperiode von der CO2-Abgabe befreit waren und dem BAFU fristgerecht ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 2022 eingereicht haben (Bst. b). In Fällen wo keine Teilnahme am EHS (Abs. 2 Bst. a) oder bis Ende 2023 keine Verminderungsverpflichtung zu Stande kommt (Bst. b), meldet das BAFU dies dem BAZG. Dieses fordert die bereits erfolgte Rückerstattung einschliesslich Zinsen zurück.
Art. 257 Meldung der Luftverkehrsunternehmen, die für Abflüge ab der Schweiz Flugtickets ausstel-
len
Luftverkehrsunternehmen, die für Flüge ab der Schweiz oder BSL Flugtickets gemäss Artikel 135 ausstellen, müssen dies nach Artikel 138 vor dem ersten Abflug melden. Für die ersten zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt eine Frist bis Ende Februar 2022.
Art. 258 Rückerstattung von zu viel bezahlter Flugticketabgabe oder zu viel bezahlter Abgabe All-
gemeine Luftfahrt
Artikel 258 setzt Fristen für die Rückforderung von zu viel bezahlten Abgaben. Bei der Flugticketabgabe muss das Gesuch innerhalb von 12 Monaten (Abs. 1) und bei der Abgabe Allgemeine Luftfahrt innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung der fehlerhaften Abgabeanmeldung gestellt werden (Abs. 2). Rückforderungen sind in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich. Wird die Frist verpasst, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr (Abs. 3). Ausnahmen sind möglich, wenn die Frist unverschuldet nicht eingehalten wurde (Abs. 4).
Art. 259 Rückverteilung
Gemäss der bis Ende 2021 geltenden Gesetzgebung wurden die vom Gebäudeprogramm nicht ausgeschöpften Mittel mit zweijähriger Verzögerung rückverteilt. Neu werden diese Mittel auf den Klimafonds übertragen (Art. 84 CO2-Gesetz). Somit erfolgt der letzte Ausgleich der Rückverteilung dieser nicht ausgeschöpften Mittel an die Bevölkerung im Jahr 2023, zwei Jahre nach der letzten Auszahlung 2021.
Art. 260 Aufhebung des Technologiefonds
Der Technologiefonds wird in den Klimafonds integriert. Er wird am 1. Januar 2022 aufgehoben. Um jedoch die bestehenden Bürgschaften nicht auflösen zu müssen, werden die Mittel, Rechte und Pflichten des Technologiefonds auf den Klimafonds übertragen. Damit wird ein nahtloser Übergang zwischen den beiden Förderinstrumenten gewährleistet (Abs. 1). Das Instrument wird in der bekannten Form weitergeführt (vgl. 13. Kapitel 10. Abschnitt).
Die Bürgschaften, die in den Jahren 2013–2020 gewährt wurden, werden unbeschränkt weitergeführt und neu in der Rechnung des Klimafonds erfasst (Abs. 2). Der bestehende Verpflichtungskredit, über den die Bürgschaften bislang geführt wurden, wird dementsprechend aufgehoben (Abs. 3).
Anhänge
Anhang 1: Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO2eq
Die verschiedenen Treibhausgase bewirken eine unterschiedlich starke Erwärmung. Die Gase werden entsprechend ihrer Klimawirkung gewichtet und als Vielfaches der Klimawirkung von CO2 in sogenannten CO2-Äquivalenten (CO2eq) ausgedrückt. In Anhang 1 sind die aktualisierten Werte (Stand gemäss