Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Berechnung der Mehrkosten über die Lebensdauer einer Massnahme (Art. 10 Abs. 1 Bst. a CO2-Verordnung)

Im Anhang 2 zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sind die Details geregelt, damit die «Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen im Hochbau» nach Norm SIA 480 einheitlich erfolgt.

In Ziffer 1 ist festgehalten, dass zur Beurteilung der der Mehrkosten über die Lebensdauer ein Vergleich der Jahreskosten zu führen ist. Dieser ist zusammen mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers einzureichen. Dabei muss die Basisvariante mindestens der kantonalen Gesetzgebung entsprechen und der Vergleich muss verschiedene Massnahmen sowie mögliche Kombinationen miteinbeziehen, welche zur Einhaltung des CO2-Grenzwertes führen. Die CO2-Grenzwerte sind Zielwerte, weshalb die Gebäudebesitzerin/der Gebäudebesitzer in der Wahl der Massnahmen frei ist. Mögliche Massnahmen sind u.a. der anteilmässige Einsatz von biogenen Brennstoffen, der Wechsel auf einen fossilen Energieträger mit einem tieferen CO2-Ausstoss, die energetische Sanierung von Teilen der Gebäudehülle, der komplette oder teilweise Wechsel auf eine Wärmeerzeugungsanlage mit erneuerbaren Energien.

Ziffer 2 hält fest, dass die Jahreskosten der Wärmerzeugungsanlage sowie von allfälligen anderen Massnahmen sich aus der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der Annuität der Investitionskosten ergeben, wobei Förderbeiträge zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung werden Regeln festgehalten zu den Abschreibungszeiten (Bst. a), zur Bestimmung der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre (Bst. b), für die Kosten der elektrischen Energie (Bst. c), für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz (Bst. d), für die Teuerung (Bst. e), für den Diskontsatz (Bst. f) und die Mehrwertsteuer (Bst. g).

Das BFE publiziert die nach Ziffer 2 zu verwendenden Rechenwerte und stellt eine Rechenhilfe zur Verfügung (Ziffer 3).

Anhang 3: Berechnung der individuellen Zielvorgabe

Materiell bleiben in Anhang 3 die Bestimmungen zur Berechnung der Zielvorgabe für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper unverändert. Analog zur Verordnung (EU) 2019/631 soll ab 2025 das Leergewicht durch die WLTP-Prüfmasse ersetzt werden.

Neu umfassen die Berechnungsvorgaben auch schwere Fahrzeuge. Entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der EU werden die erstmals zugelassenen Fahrzeuge für die Berechnung der Zielvorgabe nach Fahrzeugart (Lastwagen oder Sattelschlepper), Achskonfiguration (4x2 oder 6x2), Motorleistung und Führerhaustyp (mit/ohne Schlafgelegenheit) in 9 verschiedene Untergruppen eingeteilt. Die Ausgangspunkte für die Berechnung der Zielvorgabe in Gramm CO2 je Tonnenkilometer werden branchenweit pro Untergruppe definiert und basieren auf der EU-Flotte nach Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 (Publikation durch europäische Kommission vorgesehen am 30. April 2021). Die Zielvorgabe für Neuwagenflotten wird auf dieser Basis als einzelne Zahl für jeden Importeur berechnet unter Verwendung der Untergruppenanteile in seiner eigenen Neuwagenflotte im jeweiligen Jahr und fixen Gewichtungsfaktoren für Kilometerleistung und Nutzlast gemäss der Verordnung (EU) 2019/1242 (Ziffer 3.1).

Bei schweren Fahrzeugen von Kleinimporteuren wird die Formel für Flotten analog für Einzelfahrzeuge formuliert (Ziffer 3.1). Es kommt nur der Gewichtungsparameter der Untergruppe, zu der das betreffende Fahrzeug gehört, zum Tragen.

Anhang 4: Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 30

Anhang 4 wird unverändert übernommen.

Anhang 5: Anrechnung von synthetischen Treibstoffen

Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 34 und 37.