Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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5. Sachstandbericht des IPCC44) aufgeführt, welche in den Richtlinien des Übereinkommens von Paris vorgeschrieben sind.
Anhang 2: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden
Berechnung der Grenzwerte nach Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes (Art. 11 Abs. 1 CO2-Verordnung)
Unter Ziffer 1 ist das Rechenverfahren für den Nachweis zur Einhaltung der CO2-Grenzwerte festgehalten. Dieses basiert auf der Berechnung des fossilen Anteils des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser, multipliziert mit den auf den Heizwert bezogenen Emissionsfaktoren und dividiert durch die entsprechenden Nutzungsgrade des Wärmeerzeugers.
Ziffer 2 regelt das Vorgehen bei Gebäuden mit mehreren fossilen Wärmeerzeugungsanlagen. Die Regelung stellt klar, dass sich der Nachweis nur auf den fossilen Anteil des zu ersetzenden Wärmeerzeugers am gesamten fossilen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser bezieht. D.h. wird beispielsweise bei einem Gebäude mit 4'000 m2 Energiebezugsfläche (EBF) und einen CO -Ausstoss von 25 kg
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CO /m2 ein fossiler Wärmeerzeuger ersetzt, welcher 60 Prozent am gesamten fossilen Wärmebedarf
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für Heizung und Warmwasser abdeckt, ist zur Einhaltung des CO -Grenzwertes von 20 kg/m2 EBF der
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CO -Ausstoss um 12'000 kg CO pro Jahr zu reduzieren (0.6 * 4'000 m2* (25 kg/m2– 20 kg/m2)).
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Ziffer 3 schafft die Möglichkeit, dass die Einhaltung der CO2-Grenzwerte auch mittels Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) nachgewiesen werden kann, was den Vollzug vereinheitlicht und vereinfacht. Bedingung ist, dass der GEAK entsprechend Ziffer 1 die CO2-Emissionen der Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser transparent ausweist.
Für grosse Gebäude mit einem fossilen Wärmeenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten vier vollen Betriebsjahre von mehr als 1 GWh ist ein vereinfachtes Verfahren möglich, indem die Einhaltung der CO -Grenzwerte auf Basis des durchschnittlichen Verbrauchs pro m2 der Energiebezugsfläche nach-
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gewiesen werden kann (Ziff. 4).
Ziffer 5 regelt für Altbauten, dass Abwärme aus einer gebäudeeigenen fossilen Wärme-Kraft-Kopplungsanlage (WKK) nur angerechnet wird, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Anlage zu mindestens 50 Prozent biogene Brennstoffe nach Artikel 13 Absätze 1–3 CO2-Verordnung einsetzt. Der Prozentanteil wird regelmässig im Hinblick auf die CO2-Zielsetzungen überprüft und gegebenenfalls angepasst. Mit dieser Regelung wird ermöglicht, dass fossile WKK als Übergangstechnologie zur Stromerzeugung im Winter zum Einsatz kommen und gleichzeig die Abwärme angerechnet werden kann. Dies im Gegensatz zu Neubauten, wo gebäudeeigene fossile WKK-Anlagen nicht bewilligungsfähig sind.
Ziffer 6 definiert die Emissionsfaktoren für den CO2-Ausstoss bezogen auf den Heizwert der noch verwendeten fossilen Brennstoffe gemäss Gesamtenergiestatistik und «Analyse des schweizerischen Energieverbrauchs 2000–2019 nach Verwendungszwecken».45 Die Werte basieren auf den CO2-Emissionsfaktoren des Treibhausgasinventars der Schweiz gemäss Faktenblatt des BAFU vom 15. April 201946.
In Ziffer 7 wird festgehalten, dass für das Standortklima und den Nutzungsgrad des Wärmeerzeugers bezogen auf den Heizwert die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich vom 9. Januar 2015 massgebend sind.
44 Erwärmungspotenzial (GWP100) gemäss Tabelle 8.A.1 aus The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the 5th Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change, Cambridge University Press, 2013
45 https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/statistik-und-geodaten/energiestatistiken/energieverbrauch-nach-verwendungszweck.html
46 https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/fachinfo-daten/CO2_Emissionsfaktoren_THG_Inventar.pdf.download.pdf/CO2_Emissionsfaktoren.pdf