Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Anhang 16: Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle
Anhang 16 regelt die Pflichten der Luftfahrzeugbetreiber und der Verifizierungsstellen im Zusammenhang mit der Verifizierung der Monitoringberichte. Die Verifizierungsstelle muss gemäss den Regelungen im EHS in der EU akkreditiert sein. In der Schweiz besteht dafür bisher kein Akkreditierungsverfahren, Schweizer Unternehmen können sich aber in der EU akkreditieren lassen. Gegenwärtig sind in der EU rund 50 Unternehmen akkreditiert, die mit der Verifizierung der Monitoringberichte beauftragt werden können. Die Verifizierungsstelle stellt unter anderem sicher, dass alle Flüge gemäss dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
Anhang 17: Verpflichtung zu gleichwertiger Verminderung
Bei Betreibern von Anlagen, die fossile oder teilweise fossile Energieträger einsetzen, basiert der Ausgangswert auf dem Durchschnitt der CO2-Emissionen der beiden dem Gesuch vorangegangenen Jahre. Bei einer Verpflichtung ab 2022 sind somit die Jahre 2020 und 2021 massgebend. Damit die Verminderung dem EHS gleichwertig ist, werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler oder teilweise fossiler Energieträger mit der Anpassung des bisherigen zum neuen Brennstoff-Benchmark multipliziert. Die EU hat den Benchmarks der zweiten Handelsperiode von 56,1 auf 42,6 gesenkt (Ziff. 1.1). Sofern 2026 der Brennstoffbenchmark ändert, gilt ab diesem Zeitpunkt der neue Wert. Der Anpassungsfaktor wird anhand derjenigen Tätigkeit nach Anhang 8 festgelegt, die die grösste Menge Treibhausgasemissionen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 verursacht. Sind bei einer Anlage keine historischen Emissionsdaten vorhanden, werden die effektiven Emissionen des ersten Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme der Anlage verwendet.
Stossen Betreiber von Anlagen weitere Treibhausgasemissionen, wie beispielsweise geogene Emissionen aus, wird der Ausgangswert um den Durchschnitt dieser zusätzlichen Treibhausgasemissionen der beiden dem Gesuch vorangegangenen Jahre erhöht. Für diese Treibhausgasemissionen wird neben dem Anpassungsfaktor der Faktor 0,97 zur Reduktion angewendet, der dem Faktor der Zuteilungsberechnung für Prozessemissionen entspricht (Ziff. 1.2).
Weichen die effektiven Treibhausgasemissionen in einem Jahr um mehr als 15 Prozent von den Treibhausgasemissionen ab, die zur Festlegung des Ausgangspunktes verwendet wurden, wird die gleichwertige Verminderung durch das BAFU geprüft und bei Bedarf gemäss Artikel 83 angepasst (Ziff. 1.3). Sind die Bedingungen für eine Anpassung gegeben, wird der Ausgangswert gemäss Ziffer 1.1 neu festgelegt. Die angepassten Zielwerte gelten ab dem Folgejahr der Abweichung.
Der jährliche Zielwert der Reduktion von 2,2 Prozent wird gemäss Ziffer 2 bei einer Verpflichtung zur gleichwertigen Emissionsverminderung wie folgt berechnet:
Zielwert 2022 = Ausgangswertti – 1 * (Ausgangswerti * 2,2 / 100)
Zielwert 2023 = Ausgangswertti – 2 * (Ausgangswerti * 2,2 / 100)
Zielwert 2030 = Ausgangswertti – 9 * (Ausgangswerti * 2,2 / 100)
Bei einer Zielanpassung wird der Ausgangswert angepasst, die Reduktion von 2,2 Prozent bleibt bestehen.
Anhang 18: Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen
Die Emissionsfaktoren entsprechen denjenigen, welche für das nationale Treibhausgasinventar verwendet werden.