Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Anhang 19: Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Anhang 19 schliesst Projekte und Programme in der Schweiz aus, die nur indirekt wirken (Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung; Bst. a) oder mit der gesamtenergiepolitischen Ausrichtung der Schweiz nicht vereinbar sind, namentlich der Einsatz von Kernenergie (Bst. b) und der Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (Bst. c). Dies wäre z. B. der Fall für Heizkessel oder der vollständige oder teilweise Treibstoffwechsel von Benzin oder Diesel zu Erdgas. Ausnahmen für Fahrzeugflotten gibt es keine. Weiter nicht bescheinigungsfähig ist der Einsatz von Wasserstoff als Treibstoff – es sei denn Biowasserstoff (gemäss Art. 19a Bst. f MinöStV) wird in Brennstoffzellen verwendet (Bst. d). Konventioneller Wasserstoff oder erneuerbarer Wasserstoff bzw. Biowasserstoff, welcher in Brennstoffzellen eingesetzt wird, gilt nicht als Treibstoff und unterliegt demzufolge nicht der Mineralölsteuergesetzgebung. Ebenfalls ausgeschlossen wird der Ersatz fossiler Brennstoffe zur Erzeugung von Prozesswärme durch Strom. Dies deshalb, weil die Verwendung hochwertiger Energie in Form von Strom zur Erzeugung von Wärme gesamtenergiepolitisch nicht sinnvoll ist. Eine Ausnahme besteht jedoch für Wärmepumpen, die in der Industrie vielfältig eingesetzt werden können (Bst. e). Projekte oder Programme dürfen weiter biogene Brennstoffe einsetzen, wenn diese Brennstoffe die ökologischen und sozialen Anforderungen gemäss Artikel 12b des MinöStG und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften einhalten (Bst. f). Gezielte Unternutzung oder ein Nutzungsverzicht sind nicht geeignet, um im Rahmen des Kompensationsinstruments unterstützt zu werden (Bst. g). Mit Unternutzung ist gemeint, dass beispielsweise ein Wald nicht im Sinne einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung genutzt oder die Produktion eines konkursgefährdeten Industriebetriebes gezielt gedrosselt wird, um dadurch Emissionsverminderungen auszulösen und damit noch Bescheinigungen zu akquirieren. Die Inverkehrbringung von biogenen Treibstoffen ist nicht mehr bescheinigungsfähig (Bst. h; s. oben zur Erfüllung der Kompensationspflicht). Projekte oder Programme mit Pflanzenkohle werden nur dann zugelassen, wenn sie eine Dünger-Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschat nachweisen können und sie eine Menge von acht Tonnen pro Hektare pro Kreditierungsperiode nicht überschreiten (Bst. i). Damit werden die relevanten Anforderungen an Qualität und Kontrolle eingehalten und die Böden geschützt. Kältemaschinen mit Sorptionstechnik können gegenüber Kompressionsmaschinen energetisch vorteilhaft sein. Der energetische Vorteil wird jedoch zunichtegemacht, wenn deswegen Temperaturen in einem thermischen Verteilnetz erhöht werden müssen oder dadurch zukünftige Effizienzsteigerungen durch Temperaturabsenkungen verhindert werden. Wird Wärme nur zum Betrieb einer Sorptionsmaschine erzeugt, ist dies ebenfalls energetisch nicht sinnvoll. Folglich sollen Ad- und Absorptionstechniken nur zur Nutzung von Abwärme (nach Art. 2 Bst. e EnFV) eingesetzt werden, die am gleichen Standort anfällt (Bst. j).
Anhang 20: Emissionsverminderungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Die Projekte und Programme, für die keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt werden können, sind in Anhang 20 aufgelistet (Art. 105 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2). Es werden keine Bescheinigungen für Projekte und Programme ausgestellt, deren Emissionsverminderungen auf Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder die Extraktion fossiler Energieträger beruhen. Dies beinhaltet insbesondere den Ersatz fossiler Energieträger durch andere fossile Energieträger, Effizienzmassnahmen im Verbrennungsprozess von fossilen Energieträgern sowie sämtliche Projekte in der Lieferkette von Kohle, Öl oder Gasindustrie (Bst. a). Sie stehen weder mit dem langfristigen Ziel des Übereinkommens von Paris noch mit der gesamtenergiepolitischen Ausrichtung der Schweiz in Einklang. Dementsprechend ist auch der Einsatz von Kernenergie nicht als Kompensationsprojekt oder -programm zulässig (Bst. b). Da Grosswasserkraftwerke häufig eine Umsiedlung grosser Bevölkerungsgruppen bedingen und darüber hinaus in der Regel der Anforderung der Unwirtschaftlichkeit gemäss Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 nicht genügen, werden sie ab einer Leistung von 20 MW vom Kompensationsinstrument ausgeschlossen (Bst. c). Aufgrund des massiven Preisverfalls bei Wind- und Solarenergie zur Netzstromerzeugung kann auch die Netzeinspeisung von erneuerbarem Strom aus