Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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diesen Energiequellen nicht gefördert werden, es sei denn sie finden in einem am wenigsten entwickelten Land (LDC) statt, in denen weiterhin Barrieren für Investitionen in die Wind- und Solarenergie zur Netzstromerzeugung bestehen. Minigrid Projekte mit weniger als 15 MW Gesamtleistung im Netz sind in allen Ländern möglich (Bst. d). Grundsätzlich müssen Projekte und Programme im Ausland dem Stand der Technik im Partnerstaat entsprechen (Art. 105 Abs. 1 Bst. b. Ziff. 2); Projekte und Programme, die durch grosse Industriebetriebe umgesetzt werden, müssen dem globalen Stand der Technik entsprechen. Es kann von industriellen Grossbetrieben erwartet werden, auch in Entwicklungsländern, Ersatzeile gegebenenfalls zu importieren und auf globale Ingenieursexpertise zuzugreifen. Als Grossbetrieb gelten Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Franken (Bst. e). Da die finanzielle Nachhaltigkeit von Projekten, welche andere Treibhausgase als CO2 ohne eine energetische Nutzung abbauen, nicht gegeben ist, sind auch sie vom Kompensationsinstrument ausgeschlossen (Bst. f). Betroffen sind beispielsweise Methanfackeln, HFC-23 und N2O Reduktionsprojekte. Projekte im Abfallsektor, die nicht im Zusammenhang mit Recycling, Kompostierung oder Abfallvermeidung durch Reduktion von Verpackungsmaterial o.ä. stehen, werden von der Förderung ausgeschlossen (Bst. g). Projekte basierend auf biologischer Speicherung von Kohlenstoff sind für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen ausgenommen (Bst. h). Diverse Unsicherheiten bei der Bestimmung des adäquaten Referenzszenarios führen zudem zum Ausschluss von Projekttypen, die eine Reduktion der Entwaldung oder die Degradierung von Wäldern vorsehen. Projekte, welche die Nutzung von nicht nachhaltigen Energieträgern auf Holzbasis reduzieren, sind zugelassen (Bst. i). Die Zulassung von Projekten zur Reduktion von Entwaldung und die Umsetzung biologischer Senken wird erneut evaluiert, wenn signifikante Fortschritte in der Bestimmung des Referenzszenarios gemacht werden. Darüber hinaus kann der Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger kein Kompensationsprojekt darstellen, da sowohl methodisch als auch vom Anreiz zweifelhaft ist, ob derartige Projekte nachweislich zum Klimaschutz beitragen können (Bst. j). Schliesslich werden Projekte oder Programme ausgeschlossen, die internationale Konventionen verletzen, insbesondere bzgl. Menschenrechte und Biodiversität (Bst. k), die trotz entsprechender Risikominderungsmassnahmen erhebliche verbleibende Risiken negativer sozialer oder ökologischer Auswirkungen haben (Bst. l) oder die im Widerspruch zur schweizerischen Aussen- und Entwicklungspolitik (z.B. internationale Sanktionen gegen den Partnerstaat eines Projekts) stehen (Bst. m).
Anhang 21: Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen
Die Anforderungen an die Validierungs- und Verifizierungsstellen werden im Rahmen des Artikels 109 erläutert.
Anhang 22: Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monito-
ringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
Die Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden werden bei Artikel 110 erläutert.
Anhang 23: Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monito-
ringkonzept für Deponiegasprojekte und -programme
Die Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und -programme werden bei Artikel 110 erläutert.
Anhang 24: Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze
Die CO2-Abgabe auf Brennstoffen wird nach den Abgabesätzen in Anhang 24 erhoben. Die einzelnen Energieträger werden nach Zolltarifnummer mit dem jeweiligen Abgabesatz je Handelseinheit aufgeführt (Ziff. 2). Brennstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen, namentlich zum Antrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte oder zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen, unterliegen ebenfalls der CO2-Abgabe gemäss dem Tarif in Anhang 24 (Ziff. 3), ohne dass