Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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ihre Zolltarifnummern explizit aufgeführt werden. Die CO2-Abgabe wird per 1. Januar 2022 von 96 auf 120 Franken erhöht, wenn die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 gemäss CO2-Statistik mehr als 67 Prozent der Emissionen im Jahr 1990 betragen. Die CO2-Statistik für das Jahr 2020 stützt sich auf die Gesamtenergiestatistik und erscheint im Juli 2021. Da die Höhe der CO2-Abgabe ab 1. Januar 2022 erst dann feststeht, werden in Anhang 24 Abgabesätze für beide Varianten aufgeführt.
Anhang 25: Flugticketabgabe und Abgabe Allgemeine Luftfahrt
Ziffer 1 weist die Destinationen den drei Kategorien Kurzstrecke, Mittelstrecke und Langstrecke zu. Diese Zuteilung gilt für beide Flugabgaben.
Bei der Flugticketabgabe ist das Endziel der Flugreise auf dem Ticket relevant: ein Flug ab Zürich nach New York mit einer Zwischenlandung von unter 24 Stunden in London, gilt als Langstreckenflug mit dem Endziel New York. Dies unabhängig davon, ob in London mit dem gleichen Flugzeug (Transit) oder einem anderen Flugzeug (Transfer) weitergeflogen wird.
Bei der Abgabe Allgemeine Luftfahrt gilt als Zielflugplatz die nächste im Flugplan vermerkte Landung des Luftfahrzeugs. Ein Flug ab Zürich nach New York mit einer Zwischenlandung in London gilt als Kurzstrecke mit dem Zielflugplatz London.
Ziffer 2 beschreibt die Anforderungen an Massnahmen, die zur substantiellen Verminderung der Treibhausgasemissionen und entsprechend zu einer Reduktion der Höhe der Flugticketabgabe nach Artikel 140 oder der Abgabe Allgemeine Luftfahrt nach Artikel 156 führen. Als Massnahme zugelassen ist die Substitution fossiler Flugtreibstoffe durch biogene Flugtreibstoffe (Ziffer 2.2) – darunter fallen auch synthetisch aus Biomasse oder aus anderen erneuerbaren Energieträger hergestellte Flugtreibstoffe – und der Ersatz von Luftfahrzeugtypen (Ziffer 2.3). Keine Massnahmen im Sinne dieser Regelung sind Verhaltensmassnahmen und Änderungen in der Routenplanung, Massnahmen welche nicht direkt die Flugemissionen vermindern wie bspw. Effizienzmassnahmen am Flughafengebäude oder bei den am Flugplatz eingesetzten Fahrzeugen, sowie die Abgabe von Zertifikaten, Emissionsrechten oder Bescheinigungen.
Die Netto-Verminderung basiert auf der Emissionsverminderung der Nutzung biogener gegenüber fossilen Flugtreibstoffen. Berücksichtigt werden auch die Emissionen, die durch die Produktion und den Transport entstehen, sowie die Energiedichte. Die Netto-Verminderung berechnet sich aus der Emissionsverminderung multipliziert mit der Menge der substituierten Treibstoffe (Bst. a). Der Gesuchsteller muss die Netto-Verminderung nachweisen. Die Menge der substituierten Flugtreibstoffe berechnet sich bei der Flugticketabgabe anhand der für den Eigenverbrauch eingekauften Flugtreibstoffe für alle der Abgabe unterliegenden Flüge (Bst. b). Für die Abgabe Allgemeine Luftfahrt sind die für den Eigenverbrauch eingekauften Flugtreibstoffe für den jeweiligen der Abgabe unterliegenden Abflug relevant (Bst. c). Die Menge der substituierten Flugtreibstoffe berechnet sich anhand der eingekauften Mengen biogener Flugtreibstoffe. Die Treibstoffe müssen physisch an einem Flugplatz nach Ziffer 4 des Anhangs vorhanden sein, jedoch nicht für den entsprechenden Flug betankt werden (Bst. e). Das BAFU wird den detaillierten Prozess unter Einbezug der Stakeholder definieren.
Doppelzählungen sind auszuschliessen. Somit gilt der Einsatz biogener Flugtreibstoffe, die bereits an die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b CO2-Gesetz angerechnet wurden, nicht als emissionsvermindernd (Bst. d). Keine Doppelzählung liegt vor, wenn die ursprüngliche Innovation und Produktion, die zur Massnahme geführt hat, durch den Klimafonds finanziert wurde.
Ziffer 2.3 beschreibt das Standardverfahren beim Ersatz bisheriger Luftfahrzeugtypen durch neue, treibstoffverbrauchsarme Typen mit einer mindestens gleich grossen Nutzlast. Der neue Luftfahrzeugtyp muss zum Zeitpunkt der Anschaffung die strengsten Emissionsgrenzwerte nach ICAO Anhang 16 Band II (Aircraft Engine Emissions) und Band III (Aeroplane CO2 Emissions) erfüllen (Bst. a). Für den zu ersetzenden Flugzeugtyp wird ein Benchmark gebildet, in dem der Treibstoffverbrauch auf 300 Flügen eines mit dem BAZL abgesprochenen Städtepaars erhoben wird (Bst. b und c). Der neu eingesetzte