Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Die beiden Buchstaben f und g stellen sicher, dass die geförderten Massnahmen und Projekte mit den Mitteln aus dem CO2-Gesetz im Einklang sind mit den Zielen der Schweiz im Bereich der Aussen- und Entwicklungspolitik. Das bedeutet auch, dass von der Schweiz ratifizierte internationale Abkommen entsprechend berücksichtigt werden. Dazu gehört beispielsweise das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt47.

Anhang 27: Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

In Anhang 27 wurden geringfügige Änderungen, insbesondere zur Anpassung an Anhang 1 EnV, vorgenommen. Die Prospektion wird neu in Ziffer 1.1 als Tätigkeit definiert, die der Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs dient und so die möglichen Massnahmen zur direkten Charakterisierung berücksichtigt. Die in Ziffer 1.2 definierte Erschliessung umfasst sämtliche Bohrungen, die für die Exploration, das Zutagefördern von Heisswasser und die Rückführung des Wassers in das Geothermie-Reservoir erforderlich sind. Die anrechenbaren Investitionskosten für diese Anpassung wurden unter Ziffer 2.2.b aufgenommen. Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind auch die Investitionskosten für die Reservoirstimulationen (Ziff. 2.2.c) und für die entsprechenden Zirkulationstests (Ziff. 2.2.f). Diese Techniken kommen bei der Erschliessung von Geothermie-Reservoiren sowohl für die Stromerzeugung als auch für die Wärmebereitstellung zum Einsatz. Bei den Verfahren schliesslich muss die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter neu neben dem Expertengremium auch dem BFE während der Prospektionsarbeiten (Ziff. 3.4.2) und während der Erschliessungsarbeiten (Ziff. 4.5.2) regelmässig Bericht erstatten.

Fremderlassänderungen

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

Anhang I

Die folgenden Merkmale der Rubrik «Gebäudeinformationen» müssen neu von der Berechtigungsstufe B (eingeschränkter Zugang) auf Stufe A (öffentlich zugängliche Daten) eingestuft werden:

 Gebäudetechnische Installationen (Heizsystem, Schutzraum)

Informationen über die wichtigsten gebäudetechnischen Anlagen, die derzeit Heizungs-, Warmwasser- und Zivilschutzanlagen beinhalten, werden zunehmend in verschiedenen Bereichen der Planung genutzt, insbesondere im Bereich der Energieplanung. Das BAFU und das BFE wollen diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, damit die vom Bundesrat verfolgte Energiepolitik umgesetzt werden kann. Das BFS beurteilt dies als unproblematisch und unterstützt diesen Vorschlag. Diese Änderung würde es ermöglichen, detaillierte Informationen auf Gebäudeebene zu veröffentlichen, was die Situation für alle transparenter machen und auch die Qualität der Daten verbessern würde.

Folgende Merkmale der Rubrik «Wohnungsinformationen» sollen von Stufe B (eingeschränkter Zugang) in Stufe A (öffentlicher Zugang) eingestuft werden:

 Referenz zu den Grundstücken bei Wohnungen im Stockwerkeigentum

 Baudatum oder -periode und Abbruchdatum oder -periode der Wohnung

 Wohnungsdimensionen (Fläche)

 Wohnungsstruktur (Anzahl Zimmer, Kocheinrichtung, mehrstöckig)

Die Verwendung von Daten über die Struktur und die Fläche von Wohnungen sind unerlässlich, um die Verwendung des Wohnungsidentifikators (EWID) durch die Nutzer zu ermöglichen. In der Tat ist es ohne Daten über die Wohnung selbst nicht möglich, eine Wohnung anhand der Situation der Wohnung im Gebäude zuverlässig zu identifizieren. Die zahlreichen Anfragen von Nutzern, insbesondere aus dem

47 SR 0.451.43