Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Diese Mittel werden nach dem Kriterium der Wirksamkeit der geförderten Massnahmen eingesetzt. Zudem ist eine angemessene Forschungs- und Innovationsförderung, insbesondere im Bereich der Luftfahrt, zu gewährleisten (Art. 53 Abs. 4 CO2-Gesetz). Um beim Mitteleinsatz flexibler zu sein, hat das Parlament mit dem Klimafonds einen Fonds nach Artikel 52 Finanzhaushaltgesetz geschaffen.

Die zweckgebundenen Mittel können entweder in den Klimafonds eingelegt oder für die Aufstockung bestehender Kredite im Bundeshaushalt verwendet werden. Für den Zeitraum bis Ende 2024 legt der Bundesrat jährlich die Höchstbeträge für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel fest. Ab 2025 wird das Parlament die Höchstbeträge für jeweils vier Jahre beschliessen (Art. 54 Abs. 1 und Art. 83 CO2-Gesetz). Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung u.a. im Rahmen der Staatrechnung jährlich über die Verwendung der Mittel und evaluiert die Entwicklung des Fonds alle vier Jahre (Art. 54 Abs. 2 und Art. 59 CO2-Gesetz). Der Klimafonds wird im Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verwaltet. Er darf sich nicht verschulden und muss angemessene Reserven bilden.

Für das Jahr 2022 werden erstmals Mittel in den Klimafonds eingelegt oder bei den zuständigen Bundesämtern direkt budgetiert. Allerdings können nicht für alle geplanten Förderzwecke von Beginn weg Finanzhilfen gewährt werden. Komplexere Instrumente, wie z.B. neue Bürgschaftsinstrumente oder Beteiligungsmodelle, benötigen eine längere Vorlaufphase. Der Klimafonds wird deshalb schrittweise über mehrere Jahre hinweg aufgebaut, die vorliegende Totalrevision der CO2-Verordnung deckt noch nicht alle Möglichkeiten zur Förderung ab. Bereits ab 2022 verfügbar sind bestehende Instrumente, die in den Klimafonds integriert werden (z.B. das Gebäudeprogramm oder der bisherige Technologiefonds), direkte A-fonds-perdu-Beiträge sowie die Aufstockung der Kredite im Bundeshaushalt für bestehende Massnahmen gestützt auf andere Spezialerlasse. Mittelfristig ist durch eine geeignete Risikoabsicherung auch die Mobilisierung privater Mittel denkbar, um so eine Hebelwirkung zu bewirken. Das bedeutet, dass die Instrumente des Klimafonds laufend weiterentwickelt und die CO2-Verordnung bei Bedarf entsprechend angepasst werden soll.

Für die Verminderung von Treibhausgasemissionen stehen mittelfristig jährlich knapp 1'000 Millionen Franken zur Verfügung. Davon stammen maximal 450 Millionen Franken aus der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe. Die Erträge aus den Flugabgaben, die zu 49 Prozent zweckgebunden sind, sind aufgrund der Corona-Situation schwierig zu schätzen. Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) rechnet damit, dass die Flugbewegungen nicht vor 2024 wieder das Niveau von 2019 erreichen werden, auf dessen Basis jährlich 500–600 Millionen Franken zweckgebunden werden könnten. Massnahmen zur Vermeidung von Schäden dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aus den Lenkungsabgaben finanziert werden. Sie werden daher aus Ersatzleistungen und Versteigerungserlösen gefördert. Die voraussichtlichen Ersatzleistungen belaufen sich auf einen tiefen zweistelligen Millionenbetrag, welcher hälftig in den Klimafonds fliessen. Andere Ersatzleistungen sind nicht zu erwarten. Die Versteigerungserlöse dürften pro Jahr ca. 15 Millionen Franken betragen, diese Summe fliesst vollständig in den Klimafonds.

Für die Umsetzung des Klimafonds und die einzelnen Förderinstrumente werden die in der Verwaltung bestehenden Fachkompetenzen optimal genutzt. Für die Gesuchstellenden wird ein «guichet unique» eingerichtet.

2.10.2 Gebäudeprogramm

Seit 2010 besteht das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen, welches aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe sowie aus Mitteln der Kantone alimentiert wird. Dieses wird nahezu unverändert weitergeführt. Dabei unterstützt der Bund mit Globalbeiträgen verschiedene kantonale Fördermassnahmen wie z.B. die energetische Dämmung von Dächern und Fassaden, die energetische Sanierung nach GEAK-Klassen13, den Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich, die Förderung von Gebäuden

13 GEAK = Gebäudeenergieausweis der Kantone