Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 88 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
Betreiber von Anlagen, die eine Verminderungsverpflichtung abschliessen wollen, müssen dem BAFU über das Informations- und Dokumentationssystem (CORE) bis am 1. September des Vorjahres ein Gesuch einreichen (Abs. 1). Eine Verminderungsverpflichtung beginnt aus Vollzugsgründen immer am 1. Januar eines Jahres und dauert bis zum 31. Dezember 2030. Für eine Verminderungsverpflichtung ab 2022 ist das Gesuch bis am 1. Februar 2022 einzureichen (Art. 255).
Absatz 2 legt fest, welche Angaben das Gesuch in jedem Fall enthalten muss: Name und Adresse des Betreibers der Anlage, der das Gesuch einreicht, dem die Verfügung zugestellt wird und der bei einer Emissionsgemeinschaft die Interessen vertritt (Bst. a). Namen und Adressen aller eingeschlossenen Anlagen (Bst. b). Diese werden in der Verfügung aufgelistet, damit das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Abgabe zurückerstatten kann. Angaben über die wirtschaftliche oder öffentlichrechtliche Tätigkeit; bei Emissionsgemeinschaften für alle eingeschlossenen Anlagen (Bst. c). Angaben über die Treibhausgasemissionen der beiden vergangenen Jahre. Da das Gesuch im Vorjahr eingereicht wird, sind dies bei einer Verminderungsverpflichtung ab 2024 die Emissionen der Jahre 2021 und 2022 (Bst. d). Einzureichen sind eine Analyse des Verminderungspotenzials (Bst. e), für den Ausschluss vom Gebäudeprogramm die EGID-Nummer und UID-Nummern aller in der Verminderungsverpflichtung eingeschlossener Anlagen (Bst. f und g), und für den Ausschluss von der Rückverteilung der CO2-Abgabe die AHV-Ausgleichskassen und alle AHV-Abrechnungsnummern (Bst. h). Umfassen die AHV-Abrechnungsnummern auch Mitarbeitende an Standorten, die nicht von der CO2-Abgabe befreit sind, ist die Aufteilung der Lohnsummen auf die Standorte anzugeben (Bst. i). Der Verfügungsadressat bestätigt, dass alle im Gesuch gemachten Angaben und gelieferten Daten korrekt und vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (Bst. j).
Wer seine Verminderungsverpflichtung auf eine Zielvereinbarung stützt, reicht diese zusammen mit dem Gesuch ein (Abs. 3). Das BAFU kann die Frist dazu angemessen verlängern (Abs. 6). Es kann weitere Angaben verlangen, sofern diese für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung nötig sind (Abs. 4). Für Treibhausgasemissionen, die nicht bei der energetischen Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen entstehen und in die Verminderungsverpflichtung einbezogen werden, kann es ein Monitoringkonzept verlangen, das den in Artikel 63 festgehaltenen Anforderungen an das EHS entspricht (Abs. 5).
Art. 89 Verfügungen
Die Zielwerte der Verminderungsverpflichtung werden in der Regel für eine Dauer bis 31. Dezember 2030 durch eine Verfügung des BAFU festgelegt; allenfalls provisorisch, wenn die zugrundeliegende Zielvereinbarung aufgrund ihrer Laufzeit erst später vertieft geprüft wird (Abs. 1). Läuft eine Zielvereinbarung vor 2030 aus, werden die Zielwerte bis zum Ende der Laufzeit festgelegt und ab dem Folgejahr gestützt auf die Zielwerte der neuen Zielvereinbarung allenfalls provisorisch für die verbleibenden Jahre bis Ende 2030 angepasst.
Die Zielvereinbarung wird innerhalb von fünf Jahren geprüft. Wird bei der Prüfung und Auditierung ein Anpassungsbedarf festgestellt, ist die Zielvereinbarung rückwirkend anzupassen. Gestützt auf den Auditbericht verfügt das BAFU die Zielwerte definitiv. Mit diesem Vorgehen kann die hohe Anzahl erwarteter Gesuche über die Jahre verteilt und besser bewältigt werden. Provisorisch verfügte Verminderungsverpflichtungen werden nach fünf Jahren oder spätestens Ende 2029 definitiv, auch wenn keine Prüfung stattgefunden hat (Abs. 2).
Die Ersatzleistungen gemäss Artikel 37 CO2-Gesetz werden durch das BAFU ebenfalls verfügt (Abs. 3).
Art. 90 Monitoringbericht
Betreiber von Anlagen reichen über das Informations- und Dokumentationssystem dem BFE jährlich ihren Monitoringbericht in der vorgeschriebenen Form ein. Neu ist die Frist der 30. April des Folgejahres