Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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diese Anpassung zur Folge, dass die Verminderungsverpflichtung in den Vorjahren neu nicht eingehalten wurde oder die Ziellücke sich vergrössert, wird die Ersatzleistung rückwirkend fällig (Abs. 3 Bst. a). Hat die Anpassung zur Folge, dass die Verminderungsverpflichtung in den Vorjahren eingehalten oder die Ziellücke verkleinert wurde, werden allfällige Ersatzleistungen und zu viel abgegebenen Emissionsrechte zurückgegeben (Bst. b).
Art. 95 Ausschluss von Anlagen
Die Verminderungsverpflichtung dauert bis zum 31. Dezember 2030. Ein frühzeitiger Abschluss pro rata temporis ist möglich, wenn die Anlage verkauft wurde und der neue Besitzer gegenüber dem BAFU bestätigt, dass er die Verminderungsverpflichtung nicht weiterführen will und zukünftig die CO2-Abgabe bezahlt (Bst. a). Die Verminderungsverpflichtung kann ebenfalls pro rata temporis abgeschlossen werden, wenn der treibhausgasintensive Prozess eingestellt wurde oder keine Treibhausgase mehr ausgestossen werden, weil zum Beispiel neu Fernwärme bezogen wird. Dies hat den Vorteil, dass der Betreiber von Anlagen nicht bis 2030 von der Rückverteilung ausgeschlossen ist. Die Verminderungsverpflichtung wird ebenfalls pro rata temporis abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 85 nicht mehr erfüllt sind (Bst. b) oder der Betreiber von Anlagen neu mehr als 5'000 Tonnen CO2eq ausstösst und die Anlage EHS-pflichtig wird (Bst. c). Bei Emissionsgemeinschaften muss der Ausschluss einer einzelnen Anlage in der Zielvereinbarung und im Monitoring abgebildet werden. Zu einer bestehenden Verminderungsverpflichtung können keine Anlagen hinzugefügt werden.
Art. 96 Sicherstellung der Ersatzleistung
Ob ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung einhält, kann erst mit einer zeitlichen Verzögerung festgestellt werden. Ist die Zielerreichung gefährdet, kann das BAFU beim BAZG die Sicherstellung der Rückerstattung verlangen. Das Gesuch auf Rückerstattung ist beim BAZG weiterhin einzureichen, damit die Rückerstattung ausbezahlt werden kann, sobald die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 97 Meldepflicht bei Änderungen
Es sind umgehend alle Änderungen zu melden, welche sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken können (Bst. a), wie beispielsweise Änderungen der Anlagen oder der Produktion, aber auch selber entdeckte Fehler. Der Betreiber von Anlagen meldet eine Zunahme der Treibhausgasemissionen, die zu einer Teilnahme am EHS führen könnten (Bst. b), ein Wechsel des Betreibers oder ein Verkauf der Anlage (Bst. c), Änderungen betreffend Ausgleichskassen oder AHV-Abrechnungsnummern (Bst. d) und Änderungen von Kontaktpersonen (Bst. e).
Art. 98 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU veröffentlicht unter der Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis die Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung. Bei Emissionsgemeinschaften können Namen und Adressen aller Anlagen veröffentlicht werden (Bst. a). Zur Abgrenzung zum Gebäudeprogramm werden die EGID- und UID-Nummern aller Anlagen publiziert (Bst. b). Zudem pro Verminderungsverpflichtung die Treibhausgaseffizienzziele und Massnahmenziele (Bst. c), die effektiven Treibhausgasemissionen pro Jahr (Bst. d), die Anzahl der im EHR ausgestellten nationalen Bescheinigungen (Bst. e), die Menge an die Zieleinhaltung angerechneten internationalen Bescheinigungen (Bst. f), die Wirkung der Massnahmen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen, die an die Zieleinhaltung angerechnet werden (Bst. g), die Höhe der Ersatzleistung und die Anzahl von Emissionsrechten, die dazu im EHR abgegeben wurden (Bst. h). Zudem wird der Name des Energieberaters veröffentlicht, der den Betreiber von Anlagen beim Abschluss der Verminderungsverpflichtung und im jährlichen Monitoring unterstützt, dazu der Name der Firma, Organisation oder Beraterpool, in deren Auftrag der Energieberater tätig ist (Bst. i).