Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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(Abs. 1). Das BAFU kann während einer Übergangsfrist vorsehen, dass die Berichte über die beauftragten Organisationen eingereicht werden (Art. 241 Abs. 9).
Der Bericht enthält unabhängig davon, ob eine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde oder nicht, Angaben über die effektiven Treibhausgasemissionen (Abs. 2 Bst. a), die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung (Bst. b) und daraus abgeleitet die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz (Bst. c). Zur Plausibilisierung der effektiven Emissionen und der Rückerstattung ist die Entwicklung der Produktionsindikatoren (Bst. d) und eine Warenbuchhaltung aller eingesetzter Brennstoffe einzureichen (Bst. e). Treten Abweichungen zu den Zielwerten der Verminderungsverpflichtung auf, sind diese zu begründen und allfällige Korrekturmassnahmen zu beschreiben (Bst. f). Im Monitoringbericht ebenfalls abzubilden sind die als Ersatzleistung abgegebenen Emissionsrechte, die nach Artikel 92 angerechneten internationalen Bescheinigungen, die den ausgestellten nationalen Bescheinigungen dazugehörigen Massnahmen sowie Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Anlagen (Bst. g). Zur besseren Übersicht sind all diese Daten in einer Tabelle in Form einer Zeitreihe den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen (Bst. h). Mit der Einreichung des Monitoringberichts ist zu bestätigen, dass alle Angaben vollständig und richtig sind (Bst. i). Bei Emissionsgemeinschaften sind im Monitoringbericht die Daten nach den Buchstaben a, b, d und e für alle Anlagen einzeln anzugeben. In Emissionsgemeinschaften mit einer grossen Anzahl von Anlagen, können die Daten als Summe abgebildet werden. Auf Verlangen sind die Daten der einzelnen Anlagen nachzureichen. Weitere Angaben können verlangt werden, sofern sie zur Beurteilung des Monitorings notwendig sind (Abs. 3).
Die Monitoringberichte werden anhand von Stichproben überprüft. Ergeben sich Zweifel an der Korrektheit oder Vollständigkeit des Monitoringberichts, kann das BAFU auf Kosten des Betreibers von Anlagen die Daten von dazu beauftragten Auditoren prüfen lassen. Bei Bedarf veranlasst es die notwendigen Korrekturen, rückwirkend ab Beginn des Korrekturbedarfs (Abs. 4).
Art. 91 Anrechnung von nationalen Bescheinigungen
Betreibern von Anlagen mit einem Treibhausgaseffizienzziel oder einem Massnahmenziel können für zusätzliche Emissionsverminderungen, die den Anforderungen nach Artikel 105 entsprechen, nationale Bescheinigungen ausgestellt werden. Diese müssen im Monitoring ausgewiesen und als Treibhausgasemissionen verbucht werden.
Art. 92 Anrechnung von internationalen Bescheinigungen
Die Anrechnung von internationalen Bescheinigungen ist auf Antrag möglich, wenn Massnahmen aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht umgesetzt werden können (Bst. a), kein Potential mehr besteht (Bst. b) oder die finanzielle Mehrbelastung durch die Ersatzleistung die Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würde (Bst. c). Die angerechneten internationalen Bescheinigungen sind im Monitoring auszuweisen.
Art. 93 Anrechnung von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Anlagen
Massnahmen, die ausserhalb des geografischen Perimeters der Verminderungsverpflichtung ergriffen werden, können angerechnet werden, wenn sie den Vorgaben von Kompensationsprojekten entsprechen (Abs. 1 Bst. a), in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betreibers stehen (Bst. b) und sinngemäss nach dem Verfahren für Kompensationsprojekte abgewickelt werden (Abs. 2). Die Massnahmen und deren Wirkung sind im Monitoring abzubilden.
Art. 94 Anpassung der Verminderungsverpflichtungen
Das BAFU passt die provisorische Verfügung der Verminderungsverpflichtung an, wenn sich aus der detaillierten Prüfung der Zielvereinbarung ein rückwirkender Anpassungsbedarf ergibt (Abs. 1 Bst. a), weil zum Beispiel das Potential nicht vollständig abgebildet oder die Massnahmenwirkung nicht korrekt berechnet waren, oder wenn den Zielwerten zugrunde gelegte Berechnungsgrössen ändern (Bst. b). Werden Fehler festgestellt, wird die Verminderungsverpflichtung rückwirkend angepasst (Abs. 2). Hat