Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Das BAFU kann jederzeit zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Dokumenten weitere Unterlagen verlangen, sofern es für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist (Abs. 3).

Das BAFU prüft sämtliche aktiven Konten mindestens einmal alle drei Jahre. Falls die übermittelten Angaben nicht mehr vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, werden die betroffenen Kontoinhaber aufgefordert Änderungen zu melden (Abs. 4).

Art. 77 Haftungsausschluss

Der Bund sorgt dafür, dass das Emissionshandelsregister möglichst durchgehend über das ganze Jahr zugänglich ist. Allerdings muss die Software und Hardware des Emissionshandelsregisters regelmässig gewartet und aktualisiert werden, so dass Einschränkungen hingenommen werden müssen. Für diese haftet der Bund nicht. Ebenfalls besteht keine Haftung des Bundes, bei Missbrauch durch Dritte oder wenn aus technischen Gründen Transaktionen fehlschlagen und dies zu Verlusten infolge Wertveränderung beim Kontoinhaber führt.

Art. 78 Kontosperrung und -schliessung

Bei Verstössen gegen diese Verordnung oder die allgemeinen Bedingungen über das Emissionshandelsregister oder wenn wegen einer in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist, entzieht das BAFU den Nutzern ohne vorgängige Benachrichtigung und bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die jeweiligen Berechtigungen und/oder sperrt die betroffenen Konten (Abs. 1).

Sind auf einem Konto keine Emissionsrechte, Bescheinigungen und Zertifikate verbucht und wird das Konto während mindestens eines Jahres nicht verwendet, erlaubt Absatz 2 Buchstabe a dem BAFU die Schliessung dieses Kontos. Das BAFU kann Konten auch schliessen, wenn deren Kontoinhaber oder Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen (Abs. 2 Bst. b) oder wenn die jährlich fälligen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden (Abs. 2 Bst. c). Historisch bedingt existieren im Emissionshandelsregister noch Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR. Solche Kontoinhaber mussten gemäss Artikel 142a der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 in der Fassung vom 1. Januar 2020 innerhalb von 12 Monaten ab deren Inkrafttreten einen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Somit kann das BAFU die betroffenen Konten ab 2021 schliessen (Abs. 2 Bst. d).

Für Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36 CO2-Gesetz ist für die Erfüllung der Verpflichtung kein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister notwendig. Nach einer Übergangsfrist von 12 Monaten ab Inkrafttreten der CO2-Verordnung kann das BAFU diese Konten im Emissionshandelsregister schliessen (Abs. 3). Die Betreiber von Anlagen haben die Möglichkeit zur Eröffnung eines Personenkontos nach Artikel 70 Absatz 4.

Konten mit positiven Kontostand können nicht geschlossen werden. In diesen Fall fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 30 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten (Abs. 4).

Art. 79 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz

Das Emissionshandelsregister ist eine Sammlung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Das BAFU hat das Emissionshandelsregister nach Artikel 11a Absatz 2 des Datenschutzgesetzes beim Datenschutzbeauftragten angemeldet. Dieser Artikel beinhaltet eine abschliessende Liste von Daten, die im Emissionshandelsregister hinterlegt sind. Das BAFU kann die Daten veröffentlichen, soweit nicht die Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses dagegenspricht.