Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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6. Kapitel: Betreiber von Anlagen mit einer Verpflichtung zu gleichwertiger Emissionsverminde-

rung

Art. 80 Gleichwertige Emissionsverminderung

Betreiber von Anlagen, die eine Ausnahme vom EHS beantragen (opt-out), aber dennoch von der CO2- Abgabe befreit bleiben möchten, müssen sich zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichten (Abs. 1). Weil diese Anlagen von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen sind, müssen sie im Gesuch die Angaben zu den AHV-Ausgleichskassen und alle AHV-Abrechnungsnummern (Abs. 2 Bst. a) angeben. Umfassen die AHV-Abrechnungsnummern auch Mitarbeitende, die an Standorten arbeiten, die nicht von der CO2-Abgabe befreit sind, wird nur ein Teil der AHV-Lohnsumme von der Rückverteilung ausgeschlossen, sofern das Gesuch angibt, wie sich die Lohnsummen auf die Standorte aufteilen (Bst. b).

Die Emissionen müssen ausgehend von einem Ausgangswert, der auf den durchschnittlichen Emissionen der beiden Vorjahre basiert, jährlich um 2,2 Prozent vermindert werden. Damit die Emissionsverminderung dem EHS gleichwertig ist, wird dem verschärften Brennstoffbenchmark im EHS Rechnung getragen (Abs. 3 und Anh. 17 Ziff. 1.1). Der Anpassungsfaktor orientiert sich an der Haupttätigkeit des Betreibers von Anlagen und somit daran, ob mehr als die Hälfte der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten stammen, die einem Risiko von CO2-Kosten bedingten Produktionsverlagerungen ins Ausland ausgesetzt sind (Carbon Leakage). Für Prozessemissionen wie zum Beispiel geogene CO2-Emissionen wird der entsprechende Benchmark von 0,97 für die Verminderung angewendet (Anh. 17 Ziff. 1.2). Das BAFU verfügt die Zielwerte (Abs. 4).

Übersteigen die Emissionen den Zielwert in einem Jahr, sind bis am 30. April des Folgejahres im Umfang der Abweichung Schweizer Emissionsrechte abzugeben (Abs. 5). Die Abgabe von europäischen Emissionsrechten oder Bescheinigungen ist nicht möglich. Bei einer Unterschreitung kann die Differenz als Gutschrift in das vom BAFU betriebenen Informations- und Dokumentationssystem (CORE) eingetragen und bis 2030 angerechnet, aber nicht an Dritte veräussert werden (Abs. 6). In einer Gesamtbetrachtung zu viel abgegebene Emissionsrechte werden zurücktransferiert.

Das BAFU veröffentlicht unter der Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis die Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen die sich zu gleichwertigen Verminderungen verpflichtet haben, deren AHV-Nummern und die Nummern der Ausgleichkassen, den Ausgangswert und den jährlichen Zielwert, die Zieleinhaltung, den Umfang der Abgabe von Schweizer Emissionsrechten und die Höhe einer allfälligen Ersatzleistung (Abs. 7).

Art. 81 Datenerhebung und Monitoring

Betreiber von Anlagen, die sich zu gleichwertigen Verminderungen verpflichten, reichen zusammen mit dem Gesuch die Daten zu den effektiven Treibhausgasemissionen der beiden Vorjahre und die Tätigkeiten nach Anhang 8 ein, damit der Ausgangswert festgelegt werden kann. Das BAFU, oder eine von ihm beauftragte Stelle, überprüft die Daten (Abs. 1). Es ist beim BAFU ein Monitoringkonzept und jährlich bis spätestens am 31. März ein Monitoringbericht über die Emissionen des Vorjahres einzureichen (Abs. 2).

Art. 82 Meldepflicht bei Änderungen

Das BAFU ist umgehend über alle Änderungen zu informieren, welche sich auf die Verpflichtung auswirken können, wie beispielsweise Änderungen der Anlagen oder der Produktion, aber auch selber entdeckte Fehler in den Daten (Bst. a). Sie melden Änderungen die sich auf die Pflicht am EHS teilzunehmen auswirken können, also beispielsweise eine Zunahme der Treibhausgasemissionen auf über 25'000 Tonnen CO2eq (Bst. b), ein Wechsel des Betreibers oder ein Verkauf der Anlagen (Bst. c), Änderungen betreffend Ausgleichskassen oder AHV-Abrechnungsnummern (Bst. d) und Änderungen von Kontaktpersonen (Bst. e).