Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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8. Kapitel: Kompensation von CO2-Emissionen bei Treibstoffen und Bescheinigungen für Emis-

sionsverminderungen und Speicherung von Kohlenstoff

1. Abschnitt: Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen

Art. 99 Kompensationspflicht

Die Kompensationspflicht entsteht bei der Überführung fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäss Artikel 4 Absatz 1 Mineralölsteuergesetz (MinöStG). Sie knüpft somit an denselben Tatbestand wie die Mineralölsteuer an. Auch die Umwandlung fossiler Gase, die als Brennstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und erst danach als Treibstoff nachversteuert werden, unterliegt der Kompensationspflicht (Abs. 1).

Der Kompensationspflicht unterstehen fossile Treibstoffe nach Anhang 18. Von der Kompensationspflicht ausgenommen sind Treibstoffe, die nach Artikel 17 des MinöStG von der Mineralölsteuer befreit sind (Abs. 2).

Art. 100 Ausnahmen von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

Gemäss Artikel 30 Absatz 6 CO2-Gesetz kann der Bundesrat die Überführung von geringen Mengen von Treibstoff von der Kompensationspflicht ausnehmen. Wie bisher legt Artikel 100 die Schwelle bei 1'000 Tonnen CO2 pro Jahr fest, die bei der energetischen Nutzung emittiert werden. Massgebend für die Ausnahme von der Kompensationspflicht ist die Treibstoffmenge, die der Importeur innerhalb eines Kalenderjahrs in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Schwellenwert muss während der vergangenen drei Jahre jedes Jahr unterschritten worden sein (Abs. 1).

Übersteigen die überführten Mengen den Schwellenwert von 1‘000 Tonnen CO2 im Verlauf eines Jahres (Abs. 2), wird die Person rückwirkend auf den Beginn dieses Jahres der Kompensationspflicht unterstellt. Eine erneute Ausnahme ist möglich, wenn die Schwelle von 1‘000 Tonnen CO2 wiederum während drei aufeinander folgender Jahre unterschritten wird.

Überführt ein Treibstoffhersteller oder -importeur verschiedene Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr, gilt die Summe der dadurch verursachten treibstoffspezifischen Emissionen.

Art. 101 Kompensationsgemeinschaften

Grundsätzlich sind Importeure individuell für die Erfüllung der Kompensationspflicht verantwortlich. Artikel 101 ermöglicht es den Kompensationspflichtigen, sich wie bisher zu Kompensationsgemeinschaften zusammenzuschliessen, um die notwendigen Kompensationsleistungen gemeinsam zu erbringen. Sie reichen zu diesem Zweck bis am 30. November des Vorjahres des kompensationspflichtigen Jahres beim BAFU einen Antrag ein (Abs. 1). Ändern sich Anzahl oder Zusammensetzung der Mitglieder einer Kompensationsgemeinschaft (bspw. durch Neuaufnahme eines Mitgliedes), ist ein neuer Antrag zu stellen.

Die Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person (Abs. 2).

Weiter bezeichnet die Kompensationsgemeinschaft einen Vertreter, der dem Bund gegenüber als Ansprechperson für die Erfüllung der Kompensationspflicht auftritt und handelt (Abs. 3).

Ändern sich beispielweise die Kontaktdaten der Mitglieder der Kompensationsgemeinschaft oder gibt es Standortwechsel, so sind diese Änderungen neu dem BAFU mitzuteilen (Abs. 4). Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.

Art. 102 Kompensationssatz

Der Kompensationssatz definiert den prozentualen Anteil der verkehrsbedingten CO2-Emissionen, welcher im Inland und im Ausland kompensiert werden muss, um das Reduktionsziel nach Artikel 3 CO2-