Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Art. 83 Vorgehen bei Über- oder Unterschreitung des Zielwerts

Weichen die Treibhausgasemissionen in einem Jahr um mehr als 15 Prozent von den Treibhausgasemissionen, auf denen der Ausgangswert basiert, ab, prüft das BAFU die Zielwerte und passt sie bei Bedarf auf das Folgejahr an (Abs. 1 und Anh. 17 Ziff. 1.3). Bei Mehremissionen kann zusammen mit dem Monitoringbericht ein Gesuch um Zielanpassung eingereicht werden. Der Ausgangswert wird nur soweit erhöht, wie der Betreiber von Anlagen darlegen kann, dass die Mehremissionen nicht auf eine verminderte Treibhausgaseffizienz, sondern beispielsweise auf Wachstum zurückzuführen sind (Abs. 2). Bei Minderemissionen wird der Ausgangswert nur soweit reduziert, wie die Minderemissionen beispielsweise in einer Produktionsreduktion und nicht durch effizienteren Prozesse begründet sind. Der Nachweis ist durch den Betreiber von Anlagen zu erbringen (Abs. 3). Ein neuer Wärme- oder Kältebezug von ausserhalb der Anlagen (bspw. Fernwärme) gilt nicht als Effizienzsteigerung. Dies gilt auch im Fall, wo die Wärme oder Kälte neu mit den eigenen Anlagen erzeugt wird. Bei einer Zielanpassung bleibt die Verminderung von 2,2 Prozent pro Jahr bestehen.

Art. 84 Nichteinhaltung der Pflicht

Betreiber von Anlagen, die ihre Verpflichtung zu gleichwertigen Emissionsverminderungen nicht einhalten und bis zum 30. April des Folgejahres nicht vollständig im Umfang der Zielabweichung Schweizer Emissionsrechte abgeben haben, müssen pro nicht gedeckte Tonne CO2eq eine Ersatzleistung von 220 Franken bezahlen, und die fehlenden Emissionsrechte bis am 31. Januar des Folgejahres abgeben.

7. Kapitel: Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung

Art. 85 Voraussetzungen

Betreiber von Anlagen, die eine wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben, können sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen jährlich bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). Dafür erhalten sie die bereits bezahlte CO2-Abgabe zurückerstattet. Wohngebäude und Private sollen sich hingegen weiterhin nicht befreien können. Bei Arealen, Mischnutzungen und Wärmelieferanten müssen daher mindestens 60 Prozent der ausgestossenen Treibhausgasemissionen am Standort auf eine befreiungsberechtigte Tätigkeit zurückgehen (Abs. 1).

Absatz 2 definiert die wirtschaftliche Tätigkeit. Diese liegt in Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten dann vor, wenn der Betreiber im Handelsregister eingetragen ist und über eine UID-Nummer verfügt. In Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten, wird die wirtschaftliche Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht.

Als öffentlich-rechtliche Tätigkeit im Sinne der CO2-Gesetzgebung gelten Tätigkeiten, die durch das Gemeinwesen erbracht werden und dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) oder der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) unterliegen (Abs. 3). Absatz 4 nennt folgende öffentlich-rechtliche Tätigkeiten, für die eine Verminderungsverpflichtung möglich ist: Betrieb von Bädern (Bst. a), Kunsteisbahnen (Bst. b), Spitälern, Alters- und Pflegeheimen (Bst. d) und somit Tätigkeiten, bei denen ein offensichtlicher Wettbewerb zu nicht öffentlich-rechtlichen Anbietern besteht. Zudem der Betrieb von Dampfschiffen und Dampflokomotiven (Bst. c), da die Brennstoffe für den Antrieb verwendet werden. Analog den nicht öffentlich-rechtlichen Produzenten von Fernwärme oder Fernkälte, können öffentlich-rechtliche Produzenten ebenfalls eine Verminderungsverpflichtung eingehen, sofern höchstens 40 Prozent der eingesetzten fossilen Brennstoffe für die Herstellung von Raumwärme oder Kälte für Wohngebäude eingesetzt wird (Bst. e).

Die Systemgrenze einer Verminderungsverpflichtung definiert sich durch den geografischen Perimeter der Anlagen und den massgeblichen Treibhausgasemissionen. Ein Betreiber von Anlagen im Sinn von Artikel 36 CO2-Gesetz umfasst eine oder mehrere ortsfeste technische Einheiten, die auf demselben in sich geschlossenen Produktionsstandort betrieben werden. Massgebende Treibhausgasemissionen sind: CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Regelbrennstoffe und fossil-alternative Brennstoffe,