Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Gesetz zu erreichen. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes legt den jährlichen Kompensationssatz im Inland auf mindestens 15 Prozent in den Jahren 2022–2024 sowie mindestens 20 Prozent für die Jahre 2025 bis einschliesslich 2030 fest (Abs. 2).
Der Kompensationssatz insgesamt beträgt im Durchschnitt der Jahre 2022–2024 20 Prozent aufgrund der zu Beginn voraussichtlich begrenzten Verfügbarkeit von internationalen Bescheinigungen. Für die Jahre 2025–2027 gilt ein Kompensationssatz von durchschnittlich 60 Prozent, die Jahren 2028–2029 durchschnittlich 70 Prozent und für das Jahr 2030 75 Prozent (Abs. 3). Die CO2-Emissionen pro Treibstoff berechnen sich anhand der im Anhang 18 aufgeführten Emissionsfaktoren. Diese entsprechen denjenigen, die für das nationale Treibhausgasinventar verwendet werden. Die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmengen multipliziert mit dem spezifischen Emissionsfaktor ergeben die massgebenden zu kompensierenden CO2-Emissionen (Abs. 4).
Der Bundesrat priorisiert internationale Bescheinigungen, die durch Emissionsverminderungen in der Wertschöpfungskette von Schweizer Unternehmen oder durch den Einsatz von Schweizer Technologien erzielt wurden (Art. 30 Abs. 5 CO2-Gesetz), weiterhin nicht. Damit wird unter anderem dem Mangel an Erfahrungen bezüglich derartiger Kompensationsprojekte im Ausland und der Unsicherheit, wie viele völkerrechtliche Vereinbarungen zustande kommen, Rechnung getragen.
Art. 103 Erfüllung der Kompensationspflicht
Für die Erfüllung der Kompensationspflicht sind nationale und internationale Bescheinigungen über inländische bzw. ausländische Emissionsverminderungen abzugeben (Abs. 1 Bst. a). Darüber hinaus muss die Kompensationspflicht gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b CO2-Gesetz zusätzlich durch die Inverkehrbringung von biogenen Treibstoffen in die Schweiz erfüllt werden (Bst. b). Die daraus resultierenden CO2-Verminderungen werden direkt an die Inlandkompensation angerechnet, jedoch nicht bescheinigt. Jede kompensationspflichtige Person kann grundsätzlich wählen, zu welchen Teilen an Bescheinigungen und der Inverkehrbringung von biogenen Treibstoffen er seine Kompensationspflicht erfüllt. Vorbehalten bleiben die Mindestanforderungen für die Kompensation im Inland und die 3 Prozent durch Verkehrsmassnahmen. Für die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmengen sind die Erhebungen des BAZG massgebend.
Mindestens 3 Prozent der Kompensationspflicht müssen gemäss Artikel 30 Absatz 3 CO2-Gesetz mit Massnahmen im Inland zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen im Verkehr erbracht werden. Wird diese Quote mit biogenen Treibstoffen erfüllt, dürfen nur die Netto-Verminderungen angerechnet werden, d.h. die durch den Einsatz der biogenen Treibstoffe erzielten Emissionsverminderungen in der Schweiz abzüglich der Emissionen, die durch die Produktion und den Transport entstehen. Für Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen, die nach dem Stand der Technik hergestellt werden, kann die anrechenbare Kompensationsleistung höher ausfallen, da bei diesen Treibstoffen davon auszugehen ist, dass die der Produktion des Treibstoffs vorgelagerten Emissionen nicht oder nur zu einem kleinen Teil dem Treibstoff zugeschlagen werden müssen (Abs. 2). Die Überführung biogener Treibstoffe darf zu keinem unmittelbaren wesentlichen Anstieg der globalen Emissionen und zu keiner wesentlichen Reduktion des globalen Speicherpotenzials führen (Abs. 3).
Die Mengen von überführten biogenen Treibstoffen sind dem BAFU im Rahmen der jährlichen Berichterstattung zur Erfüllung der Kompensationspflicht eindeutig anzuzeigen (Abs. 4), indem die entsprechende Nummer der Veranlagungsverfügung des BAZG bekannt gegeben wird. Die gemeldete Menge kann nur in dem Jahr, in dem sie überführt wurde, angerechnet werden und darf nachweislich nicht gleichzeitig bei der Berechnung der CO2-Emissionen der Neuwagenflotte von Importeuren und Herstellern von Fahrzeugen oder als Massnahme zur substanziellen Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Luftfahrt berücksichtigt werden (Abs. 4). Entsprechend darf die Überführung biogener Treibstoffe auch nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS, von einer der Teilnahme am EHS gleichwertigen Verminderung nach Artikel 21 Absatz 3 des CO2-Gesetzes oder von einem Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 86 oder von einem Massnahmenziel nach Artikel 87 erfasst sind.