Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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CO2-Emissionen aus Prozessen (geogene Emissionen) sowie – sofern für die Anlage relevant – Emissionen anderer Treibhausgase. Nicht eingeschlossen werden Emissionen aus Treibstoffen.
Der Umfang der Verminderungsverpflichtung wird mittels eines Treibhausgaseffizienzziels nach Artikel 86 oder mit einem Massnahmenziel nach Artikel 87 festgelegt (Abs. 5). Unterschiedliche Anlagen, die jede für sich die Anforderungen an eine Verminderungsverpflichtung erfüllen, können in einer Emissionsgemeinschaft zusammengeschlossen werden. Dem BAFU ist ein gemeinsamer Vertreter zu melden, der die Interessen der Emissionsgemeinschaft in allen Belangen vertritt (Abs. 6).
Für Fragen der Umsetzung wird das BAFU eine Vollzugsmitteilung erarbeiten. Bestehende Fachkompetenzen und Prozesse bei BAFU und BFE werden optimal genutzt. Für die Gesuchstellenden ist ein «guichet unique» im Aufbau.
Art. 86 Treibhausgaseffizienzziel
Betreiber von Anlagen, können sich zu einem Treibhausgaseffizienzziel verpflichten (Abs. 1). Dieses beinhaltet eine jährliche Steigerung der Treibhausgaseffizienz um mindestens 2 Prozent (Abs. 2), wobei der Ausgangswert den durchschnittlichen Emissionen der vorangegangenen Jahre entspricht. Das Treibhausgaseffizienzziel kann geringer sein, sofern der Betreiber von Anlagen mit dem Bund eine Zielvereinbarung gemäss Energiegesetz abgeschlossen hat und er den geringeren Wert basierend auf dem neusten Stand der Technik plausibel begründen kann (Abs. 3 Bst. a und b). Beim Festlegen des Potenzials wird auch die Höhe der Rückerstattungssumme berücksichtigt (Bst. c).
Seit 2018 werden zur administrativen Entlastung verpflichtungstaugliche Zielvereinbarungen angeboten (Abs. 4 Bst. a), die weiterhin zu einer Abgabebefreiung berechtigen, sofern sie mindestens 80 Prozent der Treibhausgasemissionen abdecken. Auf Antrag können auch ältere Zielvereinbarungen auf ihre Verpflichtungstauglichkeit geprüft werden. Zielvereinbarungen, die spätestens am 31. Dezember 2023 enden, können ebenfalls für eine Verminderungsverpflichtung ab 2022 verwendet werden, da sie in Kürze erneuert werden (Bst. b).
Neben CO2-Emissionen aus fossilen Regelbrennstoffen umfasst das Treibhausgaseffizienzziel auch Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen aus fossilen Abfallbrennstoffen und aus Prozessen, wie beispielsweise geogene Emissionen (Abs. 5). Die Verminderungsverpflichtung dauert unabhängig der Laufzeit der Zielvereinbarung bis zum 31. Dezember 2030. Betreiber von Anlagen, deren Zielvereinbarung früher endet, können eine neue einreichen. Andernfalls wird ausgehend von den zwei letzten Jahren der Zielvereinbarung eine jährliche Steigerung der Treibhausgaseffizienz um 2 Prozent bis 31. Dezember 2030 festgelegt (Abs. 6).
Art. 87 Massnahmenziel
Betreiber von Anlagen, die in den zwei vorangegangenen Jahren nicht mehr als 1'500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstossen und über eine Zielvereinbarung mit dem Bund gemäss EnG verfügen, können sich zu einem vereinfachten Massnahmenziel verpflichten (Abs. 1), das alle Treibhausgasemissionen umfasst (Abs. 2), und müssen dafür zusätzliche Massnahmen ergreifen, deren Wirkung jährlich mindestens 2 Prozent des CO2-Ausstosses beträgt (Abs. 3 Bst. a). Bei einer Anlage mit prognostizierten Emissionen von rund 1'000 Tonnen CO2eq, sollte die Massnahmenwirkung jedes Jahr um 20 Tonnen CO2eq zunehmen. Wer diesen Richtwert nicht erreichen kann, muss den geringeren Wert plausibel begründen und darlegen, dass seine Anlagen dem neusten Stand der Technik entsprechen. Beim Festlegen des Potentials wird auch die Höhe der Rückerstattungssumme berücksichtigt (Bst. b).
In Bezug auf die Verwendung früher abgeschlossener Zielvereinbarungen gelten dieselben Bestimmungen wie beim Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 86 (Abs. 4). Zielvereinbarungen, die vor dem Jahr 2030 enden, sind zu erneuern (Abs. 5).