Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Internetportal Agate. Diese Art der Authentifizierung und Autorisierung wird neu in der Verordnung für alle Informationssysteme nach Artikel 5 Absatz 1 gefordert. Die Aufnahme der bestehenden Praxis auf Verordnungsstufe in Absatz 7 soll Klarheit schaffen.

Art. 6 Leistungsvereinbarung

Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 20 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung und dem Botschaftstext zur TSG-Revision. Neu handelt es sich nicht mehr um einen Leistungsauftrag, in welchem die im Beschaffungsverfahren zugeschlagenen Leistungen definiert und die Vergütung dafür festgelegt wird, sondern um eine Leistungsvereinbarung, in welcher die in dieser Verordnung definierten Aufgaben konkretisiert werden. Neu nimmt Absatz 1 auch den GVE-Rechner und E-Transit explizit in die abzuschliessende Leistungsvereinbarung auf. Die Leistungsvereinbarung für den Betrieb und den Support der Fleko wird vom BLV separat mit der Identitas AG abgeschlossen (Abs. 2). Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 20 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 7 Gewerbliche Aufgaben der Identitas AG

Die Identitas AG kann für Dritte gewerbliche Leistungen erbringen, soweit diese die Erfüllung der Bundesaufgaben, das heisst die in der IdTVDV aufgeführten Aufgaben, nicht beeinträchtigen. Sie muss für ihre gewerblichen Leistungen marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können (vgl. hierzu Art. 3). Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen mit nicht-gewerblichen Leistungen ist nicht zulässig (revidiertes TSG, Art. 7a Abs. 7, vgl. BBl 2020 5565).

Weitere Leistungen als diejenigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden, gelten als gewerbliche Leistungen, auch wenn diese für den Bund oder für weitere öffentlich-rechtliche Institutionen erbracht werden (Abs. 1, vgl. Abbildung 1). Dazu zählt beispielsweise die von der Identitas AG im Auftrag der Kantone betriebene Hundedatenbank «Amicus». Absatz 2 soll sicherstellen, dass die Identitas AG durch die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 gesammelten Daten kein Vorteil für gewerbliche Leistungen hat und damit Kartellrecht verletzt oder marktverzerrend wirkt.

Art. 8 Meldung bei Verdacht auf Wiederhandlungen

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 23 der geltenden TVD-Verordnung. In Absatz 1 wird neu neben der Tierseuchengesetzgebung auch die Landwirtschaftsgesetzgebung aufgeführt. Beispielsweise soll bei Verdacht auf falsche Angaben zur Nutzungsart das kantonale Landwirtschaftsamt benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigungen sollen der Verbesserung der Datenqualität und nicht der Abstrafung der meldepflichtigen Person dienen.

Art. 9 Strategische Führung und Aufsicht

Die strategische Führung der Identitas AG wurde schon in der Botschaft zur Änderung des Tierseuchengesetzes skizziert. Dort steht: «Die mit Blick auf die strategischen Ziele notwendige eignerpolitische Steuerung der Identitas AG gehört heute gemäss der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1997 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu den Kernfunktionen des Generalsekretariats des WBF (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. f). Da das auf Stufe Bund für die Tiergesundheit zuständige BLV dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeordnet ist, soll künftig für die eignerpolitische Steuerung das Einvernehmen mit dem EDI vorausgesetzt sein». Nach Absatz 1 ist das WBF im Einvernehmen mit dem EDI verantwortlich für die strategische Steuerung und damit auch für die Aufsicht über die Identitas AG als Unternehmung.

Absatz 2 ersetzt Artikel 19 Absatz 2 der geltenden TVD-Vorordnung. Das BLW und das BLV sind ihrerseits verantwortlich für die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5. Konkret ist das BLW für den Abschluss und die Überwachung des Leistungsauftrags für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Tierverkehrsdatenbank, des GVE-Rechners, von E-Transit und für die weiteren Auf-