Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
gaben nach Artikel 5 Absatz 2 (ausser Bst. a Ziff. 3) verantwortlich. Der Abschluss und die Überwachung des Leistungsvertrags für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Support der Fleko liegt im Zuständigkeitsbereich des BLV.
Art. 10 Daten
Dieser Artikel ist neu und bezweckt eine Übersicht über die in der TVD gespeicherten Daten.
Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail
Der Absatz 1 entspricht Artikel 3 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung. Absatz 2 ist ein redaktionell überarbeiteter Absatz 1bisaus Artikel 3 der geltenden TVD-Verordnung.
Absatz 3 entspricht dem ergänzten Artikel 3 Absatz 2 der geltenden TVD-Verordnung. Neu wird für einige Attribute definiert, dass diese nur angegeben werden müssen, sofern sie bekannt respektive zutreffend sind. Dies betrifft die Farbe des Tiers, die Identifikationsnummer des Vatertiers sowie das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt. Auch mit bestem Wissen und Gewissen ist die Identifikationsnummer des Vatertiers nicht immer bekannt. Das wird im Buchstaben b von Absatz 3 berücksichtigt. Heute schon kann bei der Meldung einer Geburt an die Tierverkehrsdatenbank «Vater unbekannt» anstelle der Identifikationsnummer des Vatertiers angegeben werden. Dementsprechend wird auch im Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a Ziffer 2, sowie Ziffer 4 Buchstabe a Ziffer 2 berücksichtigt, dass der Vater nicht immer bekannt ist. Die Farbe ist nur für Equiden erfasst. In der Praxis führt dies zu keiner Änderung, da es sich in der TVD bereits heute um fakultative Angaben handelt.
Neu wird zudem die Nutzungsart für Tiere der Schaf- und Ziegengattungen bestimmt (Buchstabe d). Diese Information fliesst wie bei Tieren der Rindergattung ins Tierdetail.
Art. 12 Daten aus anderen Informationssystemen
Der Buchstabe a entspricht inhaltlich dem Artikel 4 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung. Weil die aus AGIS in die TVD zu übernehmenden Tierhaltungs- und Tierhalterdaten bereits in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 18a Absatz 1 der Tierseuchenverordnung definiert sind, wird neu anstelle einer Aufzählung lediglich auf diese Artikel verwiesen.
Der Buchstabe b entspricht inhaltlich dem Artikel 4b der revidierten TVD-Verordnung nach dessen Inkraftsetzung per 1. Januar 2021. Der Artikel 4 Absatz 3 der geltenden TVD-Verordnung wurde per 1. Januar 2021 ausser Kraft gesetzt und durch den neuen Artikel 4b ersetzt. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) werden die Beiträge an die Schlachtbetriebe nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte VTNP (SR 916.441.22) erfüllt worden sind. Für die Umsetzung dieser Bedingung stützt sich die Identitas AG auf Informationen aus ASAN. Der entsprechende Datenfluss existiert heute bereits, aber ohne formelle Regelung in einer Verordnung.
Der Buchstabe c präzisiert, dass die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, in der Fleischkontrolldatenbank (Fleko) gespeichert werden. Bevor diese Ergebnisse in der TVD angezeigt werden können, müssen diese von der Fleko bezogen werden.
Art. 13 Weitere Tierhaltungs- und Personendaten
Aus dem Informationssystem AGIS können nicht alle nötigen Informationen zu Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie zu Tierhaltungen und keine Informationen im Fall von Equideneigentümerinnen und Equideneigentümern bezogen werden. Diese Informationen müssen die meldepflichtigen Personen selber direkt an die TVD melden.
Absatz 1 dieses Artikels übernimmt die Bestimmungen aus dem jeweils ersten Absatz von Artikel 5, 6, 7 und 8b der geltenden TVD-Verordnung. Ausgenommen davon ist die Bestimmung zur Nutzungsart der Tierhaltungen aus Artikel 5. Diese wird in Absatz 2 übernommen und neu auch für Tierhaltungen