Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Hinzu kommt ein Zentralsystem, auf welches die Nutzerinnen und Nutzer jedoch nur indirekt via die zuvor erwähnten Kanäle sowie über eine XML-Schnittstelle (vgl. Art. 49) zugreifen können.
Art. 48 Begleitdokumente für Klauentiere
Die Identitas AG bietet den Tierhalterinnen und den Tierhalter schon lange die Möglichkeit, das Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) unter Bezug von Daten aus der Tierverkehrsdatenbank vorzubereiten. Das so in der TVD vorbereitete Begleitdokument muss anschliessend auf Papier ausgedruckt und unterschrieben werden.
Mit dem neuen Informationssystem E-Transit ist es nun möglich, das Begleitdokument durchgehend elektronisch auszustellen, weiterzugeben, zu übernehmen und aufzubewahren (Abs. 1). Vorderhand besteht diese Möglichkeit nur bei Schweinen. Der Anwendungsbereich soll sukzessiv auf die Klauentiergattungen Rinder, Schafe und Ziegen erweitert werden.
Jedem elektronischen Begleitdokument wird eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet (Abs. 2). Anhand dieser kann das Dokument während drei Jahren jederzeit in E-Transit web aufgerufen werden. Falls ein elektronisches Begleitdokument vom Nutzer irreversibel zu einem Papier-Begleitdokument umgewandelt wird, erhält dieses zusätzlich zur Identifikationsnummer eine kürzere«Transfer to Paper»-Nummer. Diese ist nur während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV eindeutig. Sie vereinfacht die händische Übertragung der Informationen des elektronischen Belgleitdokuments auf ein konventionelles Papier-Begleitdokument.
Art. 49 Schnittstellen zu anderen Systemen
Um doppelte Dateneingaben zu vermeiden, bezieht E-Transit Daten aus der Tierverkehrsdatenbank. E-Transit ist analog zur TVD mit einer lizenzierbaren XML-Schnittstelle «AccompanyingDocument» für externe Drittsysteme nutzbar (Abs. 2). Die Nutzung der Schnittstelle bedingt den Abschluss eines IAM- und XML-Vertrags mit dem BLW.
Art. 50 Benutzung von E-Transit
Artikel 12 TSV legt fest, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen muss, wenn sie oder er ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbringt. Dementsprechend sind es dieselben Tierhalterinnen und Tierhalter, welche elektronische Begleitdokumente in E-Transit ausstellen können. Die Ausstellung der elektronischen Begleitdokumente erfolgt dabei entweder über die TVD, die mobilen Applikationen von E-Transit (vgl. Art. 47) oder über die XML-Schnittstelle «Accompanying-Document» (vgl. Art. 49).
Art. 51 Zugriffsrechte
Sowohl Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 6 Buchstabe o der TSV sowie weitere Personen, welche zu einem gegebenen Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über ein Tier haben (Chauffeure von Tiertransportunternehmen, Tierhandelsunternehmen sowie Schlachtbetriebe und deren Angestellte) müssen auf E-Transit zugreifen können um in elektronische Begleitdokumente mit bekannter Identifikationsnummer Einsicht zu nehmen oder diese zu bearbeiten (Abs. 1-2 und 5).
Die Vollzugsorgane der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung müssen für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen einfachen Zugang zu den amtlichen Daten in der E-Transit-Datenbank haben, so wie sie bisher bereits einen Zugang zur Tierverkehrsdatenbank besitzen (Abs. 3).
Im Gegensatz zu Tierhalterinnen und Tierhaltern, weiteren Personen, welche die Verfügungsgewalt über ein Tier haben, sowie Amtsstellen können Polizeiorgane und Kontrollorgane, welche im Auftrag von Dritten (zum Beispiel IP-Suisse) Tiertransporte kontrollieren nur einzelne elektronische Begleitdokumente auf E-Transit suchen und anzeigen. Dies sofern ihnen die jeweilige Identifikationsnummer des Dokuments, z.B. aus einer Kontrolle, bekannt ist (Abs. 4-5).