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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

Art. 10 Anforderungen an die Überprüfung

1Unabhängige Stellen prüfen im Auftrag der Bundeskanzlei:

a. das kryptografische Protokoll (Anhang Ziff. 26.1);

b. die Software des Systems (Anhang Ziff. 26.2);

c. die Sicherheit von Infrastruktur und Betrieb (Anhang Ziff. 26.3);

d. den Schutz gegen Versuche, in die Infrastruktur einzudringen (Anhang Ziff. 26.4);

2Der Kanton stellt sicher, dass der Systembetreiber über ein Informationssicherheitsmanagement-System (ISMS) verfügt und dieses von unabhängigen Stellen geprüft wird (Anhang Ziff. 26.5). Das ISMS umfasst mindestens die Prozesse und die Infrastruktur des Systembetreibers, die für die Erreichung der Sicherheitsziele relevant sind.

3Der Kanton stellt sicher, dass die Bundeskanzlei und die von ihr beauftragten unabhängigen Stellen für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 Zugang zum System und den notwendigen Unterlagen erhalten.

4Die nach den Absätzen 1 und 2 für die Prüfungen zuständigen Behörden publizieren die Belege und die Zertifikate. Zusätzlich sind weitere Unterlagen zu publizieren, sofern sie für die Nachvollziehbarkeit relevant sind. Von einer Publikation kann abgesehen werden, sofern eine begründete Ausnahme insbesondere gestützt auf das Öffentlichkeits- oder das Datenschutzrecht vorliegt.

Art. 11 Offenlegung des Quellcodes und der Dokumentation zum System

und dessen Betrieb

1Der Kanton sorgt dafür, dass folgende Unterlagen offengelegt werden:

a. der Quellcode der Software des Systems einschliesslich der Dateien mit relevanten Parametern;

b. die Dokumentation der Software;

c. Anleitungen und ergänzende Dokumentationen, die fachkundige Personen benötigen, um das System in der eigenen Infrastruktur kompilieren, in Betrieb nehmen und analysieren zu können;

d. die Dokumentation der Prozesse für den Betrieb, die Wartung und die Sicherung des Systems;

e. Informationen und Beschreibungen zu bekannten Mängeln.

2Nicht offengelegt werden müssen:

a. der Quellcode von Drittkomponenten wie Betriebssystemen, Datenbanken, Web- und Applikationsservern, Rechteverwaltungssystemen, Firewalls oder Routern, sofern diese weit verbreitet sind und laufend aktualisiert werden;

b. der Quellcode von Behördenportalen, die mit dem System verbunden sind;

c. Dokumente, für die eine begründete Ausnahme von einer Publikation insbesondere gestützt auf das Öffentlichkeits- oder das Datenschutzrecht vorliegt.