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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten

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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …

Art. 12 Modalitäten der Offenlegung

1Die nach Artikel 11 offenzulegenden Unterlagen müssen so aufbereitet und dokumentiert werden, dass sich das Lesen und Analysieren möglichst einfach gestaltet.

2Um eine Überprüfung durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen, sind die Unterlagen:

a. einfach, unentgeltlich und ohne Registrierung über das Internet beziehbar; und

b. rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz verfügbar.

3Jede Person darf den Quellcode zu ideellen Zwecken untersuchen, verändern, kompilieren und ausführen sowie Studien dazu verfassen. Sie darf Studien und Erkenntnisse zu Mängeln publizieren. Sie darf sich insbesondere für die Fehlersuche mit weiteren Personen austauschen und dabei aus den offengelegten Informationen zitieren. Der Inhaber des Quellcodes kann dessen Nutzung zu anderen Zwecken erlauben.

4Der Inhaber kann für die Meldung von Mängeln (Art. 13 Abs. 1) spezifische Bestimmungen festlegen. Dabei kann er dazu auffordern, Mängel umgehend zu melden und für Publikationen zu vermuteten Mängeln eine bestimmte Frist einzuhalten.

5Stellt er Nutzungsbedingungen für den Quellcode und die Dokumentation auf, so darf er Verstösse dagegen nur dann verfolgen, wenn eine Person den Quellcode oder Teile davon kommerziell verwendet oder produktiv einsetzt. In den Nutzungsbedingungen wird auf diese Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss hingewiesen.

Art. 13 Einbezug der Öffentlichkeit

1Der Kanton sorgt dafür, dass interessierte Personen aus der Öffentlichkeit Hinweise für die Verbesserung des Systems einreichen können, darunter:

a. Hinweise zu Mängeln in den offengelegten Unterlagen nach Artikel 11;

b. Hinweise auf der Grundlage von Versuchen zum Eindringen in das System im Rahmen von öffentlichen Tests.

2Er bezeichnet für die Organisation und die Abwicklung des Einbezugs interessierter Personen aus der Öffentlichkeit eine zuständige Stelle. Diese wertet die Hinweise aus und informiert die hinweisgebende Person über ihre Einschätzung und allfällige Massnahmen, die gestützt auf den Hinweis getroffen werden. Diese Informationen werden publiziert.

3Der Kanton sorgt dafür, dass Hinweise, die einen Bezug zur Sicherheit haben und die zu Verbesserungen des Systems beitragen, angemessen finanziell entgolten werden.

Art. 14 Grundsätze der Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten

1Der Kanton trägt die Gesamtverantwortung für den korrekten Ablauf des Urnengangs mit der elektronischen Stimmabgabe. Wichtige Aufgaben sind durch den Kanton selbst auszuführen.