Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 13 Seiten
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4.6 Artikel 6
AG beantragt betreffend Absatz 2, eine analoge Regelung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) zu treffen, wonach Kleinverbraucher Erwerbsscheine für klar definierte Produkte erhalten, welche innerhalb von drei Monaten beschafft und verbraucht werden müssen (Art. 12 f. SprstG). Falls nicht alle Sprengmittel verbraucht werden, müssen diese unverzüglich dem Verkäufer zurückgegeben werden oder es ist ein neuer Erwerbsschein einzuholen (Art. 13 Abs. 2 SprstG).
scienceindustries, sgv, SKW werfen die Frage auf, welche Kriterien für die Definition von Ausnahmefällen angewendet werden, die zu einer verkürzten Gültigkeit der Erwerbsbewilligung führen.
4.7 Artikel 7
scienceindustries, sgv, SKW beurteilen eine jährliche Überprüfung als genügend. Es wird eine Textanpassung beantragt (".., spätestens aber 12 Monate nach der Erteilung...").
4.8 Artikel 8
scienceindustries, sgv, SKW sprechen sich für eine Umformulierung des Absatzes 2 aus, wonach der angegebene Verwendungszweck "darzulegen" statt zu "belegen" ist. Im Weiteren wird auf eine falsche Nummerierung bei Absatz 3 hingewiesen und bei Absatz 4 eine Textanpassung angeregt ("Im Übrigen sind die Artikel 4-7 anwendbar").
4.9 Artikel 10 und 11
GE, KKJPD, KKPKS schlagen vor, dass Artikel 10 Absatz 2 wie folgt ergänzt wird: Die Identitätsüberprüfung bei der Abgabe eines Vorläuferstoffs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c VSG muss anhand eines gültigen amtlichen Ausweises erfolgen."
Der SDV hält zu Artikel 10 und 11 fest, sowohl die Beantragung eines elektronischen Zugangs zum Informationssystem nach Artikel 21 VSG als auch die Erfassung der Angaben bei der Abgabe von Vorläuferstoffen an Privatpersonen müssten so ausgestaltet sein, dass die Drogerien diese Daten innert kurzer Zeit mit möglichst wenig administrativem Aufwand und ohne zusätzliche Infrastruktur erfassen können. Gerne stehe der SDV für Auskünfte zu einer möglichst einfachen und praktikablen Umsetzung zur Verfügung. Aus Sicht von scienceindustries, sgv, SKW ist in der Verordnung nicht definiert, welche andere gleichwertige Methoden zur Überprüfung der Identität der privaten Verwenderin oder des privaten Verwenders angewendet werden können. Eine entsprechende Auflistung sei in einem neuen Absatz 5 vorzunehmen.
4.10 Artikel 12
AG, BL, NE, OW, TI, VD, chemsuisse, KKJPD, KKPKS, KomABC, VKCS beantragen,
verbindlich festzulegen, dass die in Art. 15 VSG genannten Informationen zwingend durch ein Kennzeichnen am Produkt selber (Etikett) zu erfolgen haben, deren grafische Details von fedpol festzulegen sind. Als Folge seien die Buchstaben b) und c) zu streichen. Diese Lösung erleichtere die Umsetzungsarbeiten erheblich.
scienceindustries, sgv, SKW beantragen ebenfalls eine Ergänzung des Artikels, wonach für Stoffe, deren Zugang für private Verwenderinnen und Verwender gemäss Anhang I beschränkt oder verboten sind, durch eine Kennzeichnung auf dem Produkt selber oder in einem anderen Begleitdokument ein Hinweis nach Artikel 15 VSG erfolgen müsse (vgl. konkreter Textvorschlag). In der Verordnung sei mit Beispielen zu veranschaulichen, welche andere Begleitdokumente von fedpol akzeptiert werden. Für die Umsetzung der Verordnung sei es überdies einfacher, wenn auf Verordnungsstufe explizit erwähnt wird, für welche Stoffe ein solcher Hinweis er erfolgen habe.
4.11 Artikel 13
scienceindustries, sgv, SKW beantragen, im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verwenderinnen und Verwender sei sicherzustellen, dass die Eröffnung eines persönlichen