Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 13 Seiten
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Benutzerkontos auch mittels postalischer Einreichung ermöglicht wird und dazu keine e-mail-Adresse oder Handynummer nötig sind.
4.12 Artikel 14
Die in den Erläuterungen skizzierte Authentifizierung der abgebenden Drogerien (und Apotheken) mittels der GLN-Nummer wird vom SDV ausdrücklich begrüsst. scienceindustries, sgv, SKW beantragen zum besseren Verständnis dieser Bestimmung Präzisierungen im Text (vgl. konkreter Textvorschlag).
4.13 Artikel 16
BE, KKJPD, KKPKS begrüssen die vorgeschlagene Möglichkeit ein Erwerbsbewilligungsgesuch elektronisch einreichen zu können und die elektronische Erledigung der damit verbundenen Verwaltungsarbeit.
4.14 Artikel 18
TI, VD, KKJPD, KKPKS begrüssen, dass die kantonalen Waffen- und Sprengstoffämter zur Prüfung allfälliger Ablehnungsgründe auf das Informationssystem zugreifen können.
ZH, KKJPD, KKPKS, SSV merken an, dass auch forensische Fachstellen in bestimmten Bereichen für Ihre Aufgabenerfüllung auf einen entsprechenden Zugriff angewiesen sein können. Im Besonderen gelte dies für das Forensische Institut Zürich (FOR), das zahlreiche Aufgaben im Auftrag von nationalen und internationalen Partnerorganisationen wahrnehme. Die Mitarbeiter des FOR seien zu ermächtigen, für bestimmte Zwecke auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zugreifen zu können. Da das FOR ab dem 01.01.2022 in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt von Kanton und Stadt Zürich überführt werde, könnten sich die Mitarbeiter nicht auf Artikel 19 E-VVSG berufen. Es wird beantragt, Artikel 18 und 19 E-VVSG, die Anhänge 1 und 2 sowie die Janus-Verordnung dahingehend anzupassen, dass der Zugriff der forensischen Fachstellen unabhängig ihrer jeweiligen Organisationsform auf das Vorläuferstoff-Informationssystem gewährleistet ist.
4.15 Artikel 19
BE, KKJPD, KKPKS begrüssen die Zugriffsmöglichkeit der kantonalen Polizeikorps sowie die vorgeschlagene Möglichkeit, ein Erwerbsbewilligungsgesuch elektronisch einzureichen und die elektronische Erledigung der damit verbundenen Verwaltungsarbeit. Für SG ist nicht ersichtlich, weshalb die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur als einzige kommunale Organe Zugriff auf das Vorläuferstoff-Informationssystem benötigen und beantragt die Aufhebung dieser Legitimation. ZH, SSV merken an, dass auch forensische Fachstellen in bestimmten Bereichen für Ihre Aufgabenerfüllung auf einen entsprechenden Zugriff angewiesen sein können. Im Besonderen gelte dies für das Forensische Institut Zürich (FOR), das zahlreiche Aufgaben im Auftrag von nationalen und internationalen Partnerorganisationen wahrnehme. Die Mitarbeiter des FOR seien zu ermächtigen, für bestimmte Zwecke auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zugreifen zu können. Da das FOR ab dem 01.01.2022 in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt von Kanton und Stadt Zürich überführt werde, könnten sich die Mitarbeiter nicht auf Artikel 19 E-VVSG berufen. Es wird vorgeschlagen, Artikel 18 und 19 E-VVSG, die Anhänge 1 und 2 sowie die Janus-Verordnung entsprechend zu ergänzen.
4.16 Artikel 20
AG, BL, NE, OW, TI, VD, chemsuisse, KKJPD, KKPKS, KomABC, VKCS beantragen, diese
Bestimmung sei dahingehend zu ergänzen, dass den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage auch Auskunft darüber gegeben werden kann, ob eine Person oder Institution über eine Bewilligung gemäss Artikel 6 VE-VVSG oder eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 8 VE-VVSG verfügt und ob eine Verkaufsstelle zur Abgabe nach Artikel 14 VE-VVSG berechtigt ist. Beim regulären Vollzug des Chemikalienrechts könne es vorkommen, dass Stoffe gemäss Anhang 1 VE-VVSG im Handel oder bei einer Privatperson festgestellt werden - also auch bei Stellen, die nicht gemäss Art. 14 VE-VVSG zur Abgabe dieser Stoffe berechtigt sind. In diesen