Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/62: Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffverordnung) · 13 Seiten
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4.19 Artikel 23
Nach Auffassung von TG sollte die Gebührenhöhe für die Bearbeitung von elektronisch eingereichten und per Post zugestellten Gesuchen identisch sein, was auch der üblichen Praxis in anderen Bereichen wie beispielsweise der Waffengesetzgebung entspreche. scienceindustries, sgv, SKW beantragen, die Gebühren seien massiv zu senken (vgl. konkrete Vorschläge für Gebührenhöhe), elektronisch und auf dem Postweg eingereichte Gesuche seien gleich zu behandeln und "andere Verfügungen" in der Verordnung explizit aufzuführen. Argumentiert wird, es bestehe das Risiko, dass private Verwenderinnen und Verwender in die Illegalität gedrängt würden. Zudem gelte es eine Ungleichbehandlung der Verwenderinnen, die Gesuche elektronisch oder auf dem Postweg einreichen zu vermeiden. Der Vergleich mit dem Waffenerwerbsschein hinke und ebenso sei die unterschiedliche Gebührenhöhe von Erwerbsbewilligungen und Ausnahmebewilligungen nicht nachvollziehbar.
4.20 Artikel 24
BS, KKJPD, KKPKS, SSV halten fest, es fehle die Erwähnung der Kantone bei der Gebührenerhebung in Bezug auf Lagerung und Entsorgung von Vorläuferstoffen und von explosionsfähigen Stoffen. Diese Chemikalien müssten fachgerecht gelagert (teilweise handle es sich um Gefahrenstoffe) und fachgerecht (mehrheitlich als Sonderabfälle und Explosivstoffe) entsorgt werden. Art. 24 Abs. 2 E-VVSG sei entsprechend zu ergänzen.
AG beantragt, in Absatz 3 sei explizit auf eine Entsorgung basierend auf Art. 28 VSG [recte: Art. 30 Abs. 3 VSG] zu verweisen (Textvorschlag: "fedpol erhebt für die Lagerung und die Entsorgung von Vorläuferstoffen und von explosionsfähigen Stoffen gemäss Art. 28 VSG folgende Gebühren."
Der SDV begrüsst es, dass stichprobenweise vorgenommene Kontrollen bei Drogerien, welche zu keinen Beanstandungen führen, von der Gebührenpflicht ausgenommen werden. scienceindustries, sgv, SKW beantragen, Kleinmengen und grössere Mengen zu konkretisieren, ansonsten bestehe Rechtsunsicherheit (Textvorschlag: Kleinmengen bis 100 kg / grössere Mengen ab 100 kg).
4.21 Artikel 25
scienceindustries, sgv, SKW äussern, die Bestimmung könne in der bestehenden Form übernommen werden, unter Vorbehalt der Berücksichtigung der Bemerkungen zu Artikel 23 E-VVSG.
4.22 Artikel 27
scienceindustries, sgv, SKW weisen auf die Nummerierung der Absätze 2 und 3 hin.
4.23 Artikel 32
scienceindustries, sgv, SKW beantragen, es sei eine ausreichende Übergangszeit vorzusehen von mindestens zwei Jahren.
4.24 Anhang 1
ZH, KKJPD, KKPKS, KomABC, SSV halten fest, die getroffene Auswahl an Chemikalien decke nicht die ganze Bandbreite kritischer Vorläuferstoffe ab, da bei einigen von ihnen ohne weiteres eine Substituierung möglich sei. Für gewisse Vorläuferstoffe seien Klassen von Chemikalien statt einzelner Verbindungen zu regeln. Der Katalog sei nochmals zu überprüfen und auszuweiten. Zudem wird angemerkt, dass auch forensische Fachstellen in bestimmten Bereichen für Ihre Aufgabenerfüllung auf einen entsprechenden Zugriff angewiesen sein können. Im Besonderen gelte dies für das Forensische Institut Zürich (FOR), das zahlreiche Aufgaben im Auftrag von nationalen und internationalen Partnerorganisationen wahrnehme. Die Mitarbeiter des FOR seien zu ermächtigen, für bestimmte Zwecke auf das Vorläuferstoff-Informationssystem zugreifen zu